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@grar.de Aktuell - 12.06.2007

Abkehr vom Grundkonsens im Naturschutzrecht

DBV: Novelle des Naturschutzgesetzes geht über 1:1-Umsetzung des EU-Rechts hinaus


Berlin (agrar.de) - Im Naturschutzrecht bestehe bisher der Grundkonsens, dass
die Umsetzung der FFH-Richtlinie keine zusätzlichen pauschalen Einschränkungen
für die Landwirte zur Folge haben darf. 'Mit der Novelle des
Bundesnaturschutzgesetzes sehe ich jedoch voller Sorge die Abkehr von diesem
Grundkonsens', schrieb der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes
(DBV), Dr. Helmut Born, anlässlich der heutigen Anhörung zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes an die stellvertretenden Vorsitzenden der
Bundestagsfraktionen. Er kritisierte deutlich, dass entgegen der zugesicherten
1:1-Umsetzung des EU-Rechts aktuell weitere nationale Verschärfungen des
Gesetzentwurfs geplant sind. So sollen zukünftig die Umwandlung von Grünland,
der Einschlag von Holz in größeren Mengen und der Wegeneubau immer einer
FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen. Diese Maßnahmen würden dann nicht mehr
vom Regelfall umfasst, wonach die Bodenbewirtschaftung nach guter fachlicher
Praxis ausgenommen ist. In seinem Schreiben äußerte Born sein Befremden darüber,
dass der Bauernverband als Vertreter der hauptbetroffenen Berufsgruppe nicht als
Sachverständiger in die Anhörung geladen war.

Born wies darauf hin, dass von Seiten des Naturschutzes bisher betont wurde, die
Land- und Forstwirtschaft müsse in FFH-Gebieten so weiter wirtschaften wie
bisher, da nur hierdurch der heute schützenswerte Zustand entstanden sei. Durch
die geplanten Änderungen sei dies nicht mehr in dem bisherigen Rahmen möglich.
Zudem seien die Änderungen kontraproduktiv. Indem nun etwa die Umwandlung von
Grünland einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden soll, werde jede
Motivation der Landwirte zur Neuanlage von Grünland verhindert. Ansonsten
könnten unkalkulierbare Risiken für die Betriebe die Folge sein, erklärte der
Deutsche Bauernverband. Born betonte, dass dies die FFH-Diskussion neu entfachen
werde. Es sei nicht akzeptabel, einzelne Maßnahmen einer
FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, die bereits hinreichend über andere
gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.

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