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@grar.de Aktuell - 19.07.2004

DBV: Viele neue Besonderheiten bei konjunktureller Stilllegungsverpflichtung

Stilllegungsverpflichtung bezieht sich auf gesamte Ackerfläche


Berlin (agrar.de) - Landwirte, die eine Betriebsprämie im Zuge der nationalen
Umsetzung der EU-Agrarreform beantragen wollen, müssen in diesem Jahr besonders
bei der Stilllegungsverpflichtung aufpassen. Darauf macht der Deutsche
Bauernverband (DBV) aufmerksam. Denn erstmalig werden regionale
Stilllegungssätze eingeführt, die sich auf die gesamte Ackerfläche eines
Betriebes beziehen. Ausgenommen von der Stilllegungsverpflichtung sind nach wie
vor Kleinerzeuger und Biobetriebe. Allerdings gelten für die Kleinerzeuger zum
Antrag 2005 neue Grenzen, die sich ebenfalls auf die gesamte bewirtschaftete
Ackerfläche eines Betriebes beziehen.

Die Einführung des Kombimodells verlangt in Deutschland, dass für jede
Prämienregion Stilllegungssätze festgelegt werden. Dazu wird der
Basisstilllegungssatz von 10 Prozent mit dem regionalen Verhältnis aus der
durchschnittlichen Grandes-Cultures-Fläche in den Jahren 2000 bis 2002 und der
durchschnittlichen Ackerfläche im entsprechenden Zeitraum gewichtet. Das
Bundeslandwirtschaftsministerium hat den Entwurf einer Verordnung zur
Festsetzung der regionalen Flächenstilllegungssätze vorgelegt, die von 7,57
Prozent in Niedersachsen bis zu 9 Prozent in Thüringen reichen.

Die Flächenstilllegung hat in der Betriebsprämienregel einen hohen Stellenwert.
Ein Betrieb, der am 01.01.2005 kein Kleinerzeuger ist, erhält zum Beispiel in
Nordrhein-Westfalen für 8,05 Prozent seiner Ackerfläche so genannte
Stilllegungsrechte zugeordnet. Diese können durch einfaches Brachfallen der
Fläche oder im Rahmen des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf
Stilllegungsflächen aktiviert werden. Wichtig ist, dass der Betrieb in vollem
Umfang die ihm zugeordneten Stilllegungsrechte aktivieren muss, um die
Betriebsprämie zu erhalten. Auch Biobetriebe erhalten Stilllegungsrechte, wenn
die Kleinerzeugergrenze überschritten wird, brauchen aber keine Stilllegung auf
diesen Flächen durchzuführen, sondern können diese Rechte im Rahmen ihres Anbaus
aktivieren. Damit sind die Biobetriebe faktisch von der
Stilllegungsverpflichtung befreit.

Die Kleinerzeugerregelung wird im Zuge des Betriebsprämiengesetzes ebenfalls
geändert. Dabei bezieht sich die Kleinerzeugergrenze nicht mehr nur auf die
Getreidefläche, sondern neuerdings auf die gesamtbetriebliche Ackerfläche.
Wichtig ist, dass für die Kleinerzeugerregelung im Zuordnungsjahr 2005 die
Prämienregionen aus dem Jahr 2004 bestehen bleiben, das heißt, es werden jeweils
Kleinerzeugergrenzen für die 10 Prämienregionen in Niedersachsen, für Bremen,
Hamburg, Berlin und die beiden Prämienregionen Brandenburgs ausgewiesen. Die
Kleinerzeugergrenzen reichen von 16,38 Hektar gesamtbetrieblicher Ackerfläche in
Thüringen bis hin zu 24,6 Hektar in der Region 8 Niedersachsens. Die jeweiligen
Stilllegungssätze für die neuen Prämienregionen und die Kleinerzeugergrenzen
können im Downlaod zu dieser Meldung abgerufen werden.

Downloads:
Stilllegungssätze (PDF-Datei, 55 kB)
Kleinerzeuger (PDF-Datei, 44 kB)

Links zum Thema Verbände.

 


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