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@grar.de Aktuell - 01.04.2004

BBP: Anspruch auf Nachbaugebühren erneut bestätigt


Bonn/Frankfurt (agrar.de) - Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich am Montag
mit der Auskunftspflicht beim Nachbau von europäisch geschützten Pflanzensorten
befasst. Das Gericht, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
zunächst um eine Vorabentscheidung ersucht hatte, hat bestätigt, dass Landwirte,
die Nachbau betreiben, gegenüber dem Sortenschutzinhaber auskunftspflichtig sind
und Nachbaugebühren zu entrichten haben. Das berichtet der Bundesverband
Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) in einer aktuellen Pressemitteilung.

Gestützt auf die Entscheidung des EuGH vom 10.April 2003 hat das
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass Sortenschutzinhaber zur
Vorbereitung ihres Zahlungsanspruches von Nachbaugebühren einen
Auskunftsanspruch gegenüber Landwirte haben. Kommt ein Landwirt dieser
Auskunftsverpflichtung nicht nach, müssen die Sortenschutzinhaber nach Ansicht
des OLG Frankfurt allerdings zunächst Anhaltspunkte dafür vortragen, dass und
mit welchen Sorten der betreffende Landwirt tatsächlich Nachbau betrieben haben
mag.

Erst nach Vorliegen solcher Anhaltspunkte kann der Auskunftsanspruch für die
betreffenden Sorten dann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Als derartige
Anhaltspunkte nannte der Vorsitzende Richter insbesondere den Kauf von
zertifiziertem Saatgut, den Nachbau geschützter Sorten an sich sowie die
Aufbereitung von Saatgut.

Die richterliche Entscheidung wird unter Umständen eine erweiterte
Auskunftspflicht an anderer Stelle mit sich bringen. Um dem Erfordernis der
Darlegung von Anhaltspunkten Rechnung tragen zu können, wurde der
Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) - wie auch schon zuvor vom EuGH - nahe
gelegt, sich Daten über den Erwerb von Z-Saatgut zu verschaffen. Künftig wird es
daher gegebenenfalls notwendig sein, das Kaufverhalten der Landwirte über die
Vertriebskanäle zu dokumentieren und mit Blick auf die Auskunftsansprüche offen
zu legen. Das ursprüngliche Anliegen der Prozessgegner, eine vermeintliche
Ausforschung der Landwirte durch die STV zu verhindern, wird damit
möglicherweise ins Gegenteil verkehrt.

Die STV wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eingehend prüfen, ob
gegen die aus ihrer Sicht der Landwirtschaft insgesamt nicht dienliche
Entscheidung des OLG Frankfurt Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden
soll. Die Revision hat das Gericht nämlich ausdrücklich zugelassen, weil es in
der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass es gewichtige Argumente gegen
die von ihm getroffene Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften und des
EuGH-Urteils gibt und somit der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben wird.

Die aufgrund des Urteils des OLG Frankfurt zunächst eingetretene Entwicklung
wird vom BDP außerordentlich bedauert, da es stets in seinem Bemühen lag, das
Erhebungsverfahren deutlich zu vereinfachen und zu entbürokratisieren. Hierzu
soll insbesondere die neue 'Rahmenregelung Saat- und Pflanzgut' beitragen.

Der BDP appelliert daher an die Landwirte, mit korrekten Angaben auf die
jüngsten Entwicklungen zu reagieren und die Möglichkeiten der neuen
'Rahmenregelung Saat- und Pflanzgut' auszuschöpfen und somit einen Beitrag aller
Saatgutnutzer für einen künftig anhaltenden Züchtungsfortschritt zu leisten. Nur
auf diese Weise kann die durch die Rechtsprechung erforderlich gewordene
Offenlegung des Kaufverhaltens vermieden werden.

Links zum Thema Nachbau und Sortenschutz,
Links zum Thema Verbände.

 


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