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@grar.de Aktuell - 15.03.2004

Umweltverbände legen Alternativentwurf für Gentechnikgesetz vor


Bonn (agrar.de) - Der Deutsche Naturschutzring (DNR) und der Bund für
Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) fordern Verbesserungen im von
der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Novellierung des
Gentechnikgesetzes ab. 'Im Regierungsentwurf der Bundesregierung fehlen die
wichtigsten konkreten Vorsorge-, Schutz- und Haftungsregelungen', beklagte
Hubert Weinzierl, Präsident des DNR.

Der von den Verbänden erstellte Alternativentwurf setzt die Leitlinien für die
Koexistenz gentechnisch veränderter konventioneller und ökologischer Kulturen,
die die EU-Kommission im Juli 2003 vorgelegt hat, voll um. 'Unser wichtigstes
Anliegen ist es aufzuzeigen, wie die konkreten Vorschriften aussehen müssen,
damit auch in Zukunft und auf Dauer gentechnikfreier Vertragsanbau, Ökolandbau
oder gentechnikfreie Imkerei möglich bleiben', sagten Vertreter von DNR und
BUND. Die folgenden Details sind im Bundesgesetz derzeit nicht oder unzureichend
geregelt.

Nicht koexistenzfähige gentechnisch veränderte Pflanzen

Die Freisetzung von gentechnisch verändertem Raps sowie Sonnenblumen muss
generell untersagt werden. Bei Raps gibt es eine Vielzahl verwandter Wildarten
in Deutschland, so dass ein Auskreuzen und eine Weiterverbreitung des
genmanipulierten Erbgutes nicht verhindert werden kann. Rapspollen werden durch
Wind über weite Strecken verbreitet. Bei Sonnenblumen als Bienenweidepflanzen
kann der Eintrag genveränderter Pollen in den Honig durch keine Schutzmaßnahme
verhindert werden, das betrifft gleichermaßen den Raps.

Schutzabstände

Um gentechnikfreien Vertragsanbau, Imkerei, Ökolandbau und Schutzgebiete nach
Naturschutzrecht zu sichern, muss ein Sicherheitsabstand zu Feldern mit
gentechnisch veränderten Anbau eingehalten werden. Diese Abstände werden für
Mais, Kartoffeln, Rüben und Weizen festgelegt und betragen zwischen 150 m und
5.000 m.

Zeitlicher Abstand und betriebliche Maßnahmen

Bei der Ernte bleibt am Feld immer Saatgut zurück, das im nächsten Jahr zum
Durchwuchs kommen kann. Um zu verhindern, dass es aufgrund des Durchwuchses von
genmanipulierten Pflanzen zu einem Vermischen mit gentechnikfreien Sorten kommt,
darf die gleiche Fläche im nächsten Jahr nicht landwirtschaftlich genutzt
werden.

Um das Sammeln von genmanipulierten Pollen durch Bienen zu erschweren, sind bei
Mais, Rüben und Weizen Mantelsaaten von 10 m Breite mit mindestens 15 Prozent
Flächenanteil mit derselben gentechnikfreien Sorte vorzuschreiben. Maschinen und
Geräte, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Berührung kommen, müssen
dekontaminiert werden und der Reinigungsvorgang mit einem entsprechenden
Zertifikat dokumentiert werden.

Information und Haftung

Damit weitere individuelle Schutzmaßnahmen getroffen werden können, muss der
Freisetzer von gentechnisch veränderten Pflanzen seine Absicht mindestens sechs
Monate vor Beginn der Freisetzung in der betroffenen Gemeinde bekannt machen und
die Nachbarn informieren. Schäden durch den Eintrag von GVO sind durch den
Betreiber zu entschädigen. Sind mehrere Betreiber in einer Region, so haften
diese gesamtschuldnerisch. Im Gesetzentwurf werden neben den betroffenen
Nachbarn auch den Gemeinden und Naturschutzverbänden Klagerechte eingeräumt.

Forderungen

DNR und BUND verlangen von der rot-grünen Regierungskoalition Nachbesserungen am
Gentechnikgesetzentwurf.

'Die Glaubwürdigkeit der rot-grünen Politiker steht jetzt auf dem Prüfstand', so
Hubert Weiger, Landesvorsitzender des BN und agrarpolitischer Sprecher des BUND.
Die Grenzen der Freiheit des Einzelnen enden dort, wo die Freiheit des anderen
beginnt, nur so kann gentechnikfreier Anbau und Imkerei gesichert werden.

Links zum Thema Biotechnologie,
Links zum Thema Verbände.

 


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