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@grar.de Aktuell - 15.12.2003

DNR: Ergebnisse der Jagdbilanz 2002/3 unterstreichen Forderung nach neuem Bundesjagdgesetz


Bonn (agrar.de) - Mit der Vorstellung der aktuellen Daten für die Jagdstrecke
2002/3 in Deutschland untermauerte der Deutsche Naturschutzring (DNR)
seine Forderung nach einer grundlegenden Reform des Bundesjagdgesetzes. 'Die
hohen Abschusszahlen bestandsgefährdeter Tiere wie Dachs, Wiesel, Iltis,
Rebhuhn, und Waldschnepfe und zehntausender Hunde und Hauskatzen machen die
baldige Vorlage des neuen Jagdgesetzes durch Bundesministerin Künast
erforderlich', betonte DNR-Generalsekretär Helmut Röscheisen.

Die von den Landesjagdverbänden veröffentlichten Daten der Jagdstrecke 2002/3
erbrachte folgendes Ergebnis:

Rothirsch 60.318; Damhirsch 52.208; Sikahirsch 856; Reh 1.074.575; Wildschwein
512.351; Gemse 4.522; Mufflon 6.385; Feldhase 470.510; Kaninchen 156.407; Dachs
47.120; Fuchs 614.619; Steinmarder 51.179; Baummarder 4.055; Wiesel 12.910;
Iltis 11.822; Mink 454; Marderhund 16.087; Waschbär 19.647; Rebhuhn10.741; Fasan
350.816; Tauben 854.486; Höckerschwan 2.315; Blässhuhn 17.254; Gänse 40.448;
Enten 510.546; Waldschnepfe 11.015; Möwen 16.959; Rabenvögel 408.413; Graureiher
968; Kormoran 7.000.

Hinzu kommen nach Schätzungen noch mehrere Zehntausende von Hunden und
Hauskatzen, die abgeschossen oder gefangen wurden. Nach den Vorstellungen des
DNR ist die Jagdausübung nur zulässig, wenn Tierarten in ihrem Bestand nicht
gefährdet sind und eine Bestandsverringerung aus ökologischen oder anderen
zwingenden Gründen geboten ist und dies mit jagdlichen Mitteln erreicht werden
kann. Die Jagdausübung auf im Bestand nicht gefährdete Tierarten ist außerdem
zulässig, wenn die getöteten Tiere einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden
und von der Jagd keine nennenswerte Störung der übrigen Tierwelt ausgeht.

Am Rückgang vieler dem Jagdrecht unterliegenden Arten haben auch punktuelle
Hegebemühungen seitens der Jägerschaft (z.B. Anpflanzungen von Hecken) nichts
geändert, während andere erwünschte Arten zu Lasten ihrer Lebensräume auch mit
Methoden der Haustierhaltung (z.B. Fütterung) noch gefördert werden.

Zukünftig sollen dem Jagdrecht nur noch die folgenden Tierarten unterliegen:

Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch, Reh, Gemse, Mufflon, Wildschwein,
Wildkaninchen. Weitere Arten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen regional
bejagt werden können, sind: Fuchs, Steinmarder, Stockente und Fasan, wobei
Eingriffe in Vogelbestände nur nach naturschutzrechtlicher Maßgabe erfolgen.
Alle übrigen Vogelarten sind von der Bejagung ausgenommen.

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Kernzonen von Biosphären­reservaten,
Natura 2000 Gebieten, EG-Vogelschutzgebieten und Ramsargebieten ruht die
Jagdausübung. Eingriffe in den Bestand freilebender Tiere sind zulässig, wenn
der Schutzzweck dies zwingend erfordert. Sie erfolgen ausschließlich nach
Maßgabe der Schutzziele.

Für die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Wälder kommt der Jagd eine
besondere Verpflichtung zu. Die Abschussregelung für Schalenwild ist zu
vereinfachen und ihre Bemessung anhand waldbaulicher und vegetationskundlicher
Gutachten bundesweit verbindlich vorzuschreiben. Die Nichterfüllung oder zu
geringe Festsetzung des Schalenwildabschusses hat entscheidend zur Erhöhung der
Wilddichten beigetragen. Die Verbiß- und Schälschäden in unseren Wäldern kosten
den Steuerzahler jährlich mindestens 150 Millionen Euro, die finanziellen
Folgekosten für Waldbesitzer und Volkswirtschaft betragen ein vielfaches davon.
Die Schutzzäune gegen Wildverbiß erreichen inzwischen eine Länge, die zweimal um
den Äquator reichen würde.

Nach Auffassung des DNR sind die jagdrechtlichen Rahmenbedingungen sind dem
gewandelten Verhältnis des Menschen zum Mitgeschöpf Tier anzupassen. Die
Jagdzeiten sind sinnvoll zu verkürzen und regionsspezifisch vor allem auf den
Herbst und Frühwinter zu verlagern. Die Schonzeit zur Zeit der Jungenaufzucht
ist für alles Wild konsequent einzuführen. Zur Paarungszeit hat ebenfalls
Jagdruhe zu herrschen, wenn dem nicht zwingende Gründe einer effektiven
Schalenwildbejagung entgegenstehen. Eine Verkürzung der Jagdzeiten trägt zur
Verminderung der jagdbedingten Störungen und der effektiven Nutzung
erfolgversprechender Intervalle bei. Störungsärmeres Jagen fördert die
Vertrautheit mancher bejagter Arten und deren Beobachtbarkeit für die
Bevölkerung.

Der Abschuss oder Fang von Hunden oder Katzen ist grundsätzlich zu untersagen.
Der Abschuß oder Fang von Haustieren erfolgt ganz überwiegend aus überholtem
jagdlichen Konkurrenzdenken und entbehrt - von Ausnahmefällen abgesehen - einer
sachlichen Rechtfertigung und steht zudem im krassen Widerspruch zum Gebot des
Tierschutzes.

Die Fallenjagd ist grundsätzlich zu verbieten. Begründete Ausnahmen sind
entsprechend der Berner Konvention zu genehmigen.

Die Fütterung von Wild sowie die Verabreichung von Medikamenten und künstlichen
Wirkstoffen sind zu untersagen. Die Fütterung ist eine wesentliche Ursache für
überhöhte Schalenwildbestände, die nicht an die natürliche Lebensraumkapazität
angepasst sind und im Ökosystem Wald beträchtliche Schäden verursachen. Die
Fütterung und Medikamentierung verändert den Wildtiercharakter und greift
unnötig in natürliche Selektionsvorgänge und ökologische Abläufe ein.

Angesichts der immer häufiger anzutreffenden Jagdunfälle verlangt der DNR bei
einer Verlängerung des Jagdscheins den Nachweis ausreichender Schießleistungen
auf stehende und bewegliche Zielattrappen zu binden.

Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren führt zu unnötiger
Tierquälerei und verstößt gegen Anliegen des Tierschutzes.

Links zum Thema Jagd und Wild,
Links zum Thema Verbände.

 


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