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@grar.de Aktuell - 08.12.2003

Umwelthaftungsrichtlinie: Keine Haftung für 'gute landwirtschaftliche Praxis'


Brüssel (agrar.de) - Tätigkeiten, die der "guten land- und forstwirtschaftlichen
Praxis entsprechen", werden nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses des
Europäischen Parlaments vom Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie
ausgenommen.

Wie der CDU-Europaabgeordnete Dr. Werner Langen mitteilte, hat der
Rechtsausschuss für die abschließende Beratung der Umwelthaftungsrichtlinie
Mitte Dezember eine entsprechende Empfehlung mit Mehrheit beschlossen. Langen
betonte, dass die gute fachliche Praxis in der Land- und Forstwirtschaft ein
seit Jahren allgemein anerkannter Standard für solides und ordentliches
Wirtschaften im Einklang mit der Natur sei. Bei Einhaltung dieses Standards sei
eine Abweichung vom strengen Haftungsregime der Umwelthaftungsrichtlinie mehr
als gerechtfertigt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es das Ziel der
CDU/CSU-Abgeordneten, einheitliche Haftungsbedingungen in der Europäischen Union
einzuführen. Alle Mitgliedstaaten sollen nach dem Beschluss des
Rechtsausschusses dazu verpflichtet werden, gleichwertige Voraussetzungen zu
schaffen.

Demnach hat ein Betreiber die Sanierungskosten dann nicht zu tragen, wenn der
betreffende Schaden auf Emissionen oder Ereignisse zurückzuführen ist, die
ausdrücklich genehmigt wurden oder deren schädigende Wirkung zum Zeitpunkt des
Auftretens der Emission oder des Ereignisses nicht vorhersehbar war.

Langen betonte, dass es im Rechtsausschuss gelungen sei, die Belange des
Umweltschutzes mit den berechtigten Interessen der Unternehmen in Einklang zu
bringen. Unternehmen, die sich an behördliche Vorgaben halten, müssen sich auf
diese Genehmigungen verlassen können. Langen ist zuversichtlich, dass auch in
der Schlussabstimmung des Europäischen Parlaments eine Mehrheit für die
explizite Herausnahme der 'guten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Praxis' zustande kommt, da bereits in erster Lesung auf Initiative der
EVP-Fraktion dies so beschlossen wurde, allerdings vom Rat in seinem gemeinsamen
Standpunkt nicht übernommen worden sei. Gegebenenfalls müsse diese Frage, falls
der Rat nicht nachträglich seine Meinung ändere, im Vermittlungsverfahren nach
Abschluss der zweiten Lesung entschieden werden.

Links zum Thema Gesetze und Verordnungen,
Links zum Thema EU und Landwirtschaft.

 


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