Aktuelle Meldungen  -  Nachricht suchen  -   kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

@grar.de Aktuell - 05.11.2003

Schweiz: Verluste wegen Trockenheit werden ausgeglichen


Bern (agrar.de) - Landwirte, die wegen der Trockenheit ihre Tierbestände um 10
Prozent oder mehr reduzieren mussten, erhalten den dadurch entstehenden Verlust
an Direktzahlungen nach Abzug eines Selbstbehaltes ausgeglichen. Der Bundesrat
hat nach Information des Bundesamtes für Landwirtschaft eine
entsprechende Verordnung verabschiedet und auf den 15. November 2003 in Kraft
gesetzt. Die Trockenheitsverordnung ist auch Rechtsgrundlage für
trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen.

Wenn Landwirte wegen der Trockenheit Raufutter verzehrende Nutztiere (RGVE)
verkaufen mussten, sinkt der für die Höhe der Direktzahlungen massgebende
Tierbestand. Die Bewirtschafter können dadurch im kommenden Jahr wesentliche
Beitragsverluste erleiden. Um diese negative Entwicklung möglichst zu
verhindern, hat der Bundesrat jetzt in der Trockenheitsverordnung festgelegt,
dass die Kantone auf Gesuch hin die RGVE-bezogenen Beiträge gestützt auf die
Tierzahlen des Jahres 2003 ausrichten. Die folgenden Voraussetzungen müssen
dabei erfüllt sein: Der Tierbestand wurde auf Grund der Trockenheit und dem
damit verbundenen Mangel an Raufutter um 10 Prozent oder mehr, mindestens aber
um 2 RGVE reduziert, und die Betriebsverhältnisse haben sich im 2004 gegenüber
dem Vorjahr nicht wesentlich verändert. Voraussetzung ist auch, dass die
Direktzahlungen nicht aufgrund des Einkommens oder des Vermögens gekürzt oder
verweigert werden.

Weil die Landwirtschaft naturgemäss einem Witterungsrisiko ausgesetzt ist, wird
nicht der gesamte Betrag des Vorjahres ausgerichtet. Die Landwirte haben einen
Selbstbehalt von 10 Prozent, maximal 2.000 Franken, zu tragen.

Betriebe, die als Folge der Trockenheit wesentliche Ernteausfälle oder
trockenheitsbedingte Zusatzkosten in der Höhe von total mindestens 10.000
Franken belegen, können nach der Trockenheitsverordnung beim Kanton ein Gesuch
um ein Betriebshilfedarlehen einreichen. Bei Ernteausfällen sind die normalen
Ernteschwankungen ausgeschlossen. Als Zusatzkosten werden insbesondere
ausserordentliche Futterzukäufe, Futtergelder und Wasserkosten berücksichtigt.

Die im Rahmen der Verordnung beschlossenen Massnahmen haben keine Mehrausgaben
gegenüber dem Budget für die Jahre 2003 und 2004 zur Folge.

Links zum Land Schweiz.

 


zurück zur Übersicht  zum Seitenbeginn   

zur @grar.de Homepage

    
 

© Copyright 1997-2007 @grar.de, Rheine, http://www.agrar.de