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@grar.de Aktuell - 25.08.2003

Weinbauverband begrüßt größeren Freiraum im Weinbezeichnungsrecht


Bonn (agrar.de) - 'Nach mehrjährigen Beratungen ist mit der zum 1. August 2003
erfolgten Inkraftsetzung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes
bestimmter Weinbauerzeugnisse endlich die von der deutschen Weinwirtschaft
eingeforderte Liberalisierung des Weinbezeichnungsrechts Realität geworden',
äußerte sich jüngst der Präsident des Deutschen Weinbauverbandes,
Norbert Weber.

Zentrale Neuerung ist die Umsetzung der in der Reform der EG-Weinmarktordnung
des Jahres 1999 beschlossenen Abkehr vom Verbotsprinzip und Hinwendung zum
Missbrauchsprinzip, wie es bereits bei Schaumweinen gilt. Das Missbrauchsprinzip
findet darin Ausdruck, dass neben obligatorischen und fakultativen Angaben, die
unter festzulegenden Bedingungen für das Etikett zugelassen sind, eine neue
Kategorie 'anderer fakultativer Angaben' eingeführt wird. Diese dürfen nur dann
verwendet werden, wenn sie nicht irreführen, insbesondere hinsichtlich der
obligatorischen und der geregelten fakultativen Angaben. Vom Erzeuger kann bei
Verwendung der 'anderen Angaben' der Nachweis der Richtigkeit verlangt werden.

In der Praxis der Etikettierung werde sich die Einführung des
Missbrauchsprinzips wohl im Wesentlichen auf Angaben zur Gewinnung und
Herstellung der Weine, Angaben über deren Beschaffenheit und sonstige
Informationshinweise auswirken. Vor allem in diesen Bereichen wurde das bisher
geltende Verbotsprinzip laut Weber zu Recht als zu einengend und absatzhemmend
kritisiert. So waren bislang sogar wahrheitsgemäße und nicht irreführende
Angaben über die Beschaffenheit oder die Art und Weise der Gewinnung und
Herstellung verboten, sofern solche Angaben nicht ausdrücklich zugelassen waren.
Zudem fehlte bisher die Möglichkeit, den Verbraucher über Analysedaten im
Etikett zu informieren oder ihm die Bedeutung von Begriffen, wie z.B.
'Spätlese', zu erklären.

Insbesondere begrüßt DWV-Präsident Weber die nunmehr eröffnete Möglichkeit, auch
im Inlandsverkauf auf dem Weinetikett internationale Rebsortensynonyme angeben
zu können.

Die im Vorfeld dieser Änderung des Bezeichnungsrechts vorgetragenen
Befürchtungen, wonach diese neuen Freiheiten eine Flut an den Verbraucher
verwirrenden und nichts sagenden Angaben nach sich ziehen werden, teilt Weber
nicht. Als Beleg hierfür könne man das Schaumweinbezeichnungsrecht heranziehen,
wo bereits seit langen Jahren das Missbrauchsprinzip gilt und hier Ausuferungen
an verwirrenden und nichts sagenden Bezeichnungen ausgeblieben sind. Zudem werde
durch das bereits angesprochene Verbot der Verwendung irreführender Angaben
solchen Angaben ein Riegel vorgeschoben.

'Ich gehe daher davon aus, dass die Weinwirtschaft mit den ihr zugestandenen
neuen Freiheiten des Weinbezeichnungsrechts verantwortungsbewusst umgehen und
hierdurch dem Interesse des Verbrauchers an einem Mehr an für ihn nützlichen
Informationen entsprochen wird. Sollten einzelne Unternehmen dennoch den
zulässigen Bogen an zulässigen Bezeichnungen überspannen, bestehen ausreichende
Möglichkeiten, dies über die staatliche Weinkontrolle oder ein Eingreifen des
Schutzverbandes Deutscher Wein zu unterbinden', so DWV-Präsident Weber.

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