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@grar.de Aktuell - 22.08.2003

Mecklenburg-Vorpommern: Schweinepestbekämpfungsverordnung vom 31. März 1999 aufgehoben

Verordnung zur Aufhebung von Schonzeiten für Schwarzwild ab zwei Jahren, Dachs und Steinmarder tritt in Kraft


Schwerin (agrar.de) - Ab 1. September 2003 gelten in Mecklenburg-Vorpommern neue
Regelungen auf dem Gebiet der Schweinepestbekämpfung. Für Schwarzwild ab zwei
Jahren sowie für Dachse und Steinmarder wurde die Schonzeit aufgehoben. Diese
Regelung gilt gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz allerdings nicht für
führende Bachen, die für die Aufzucht der abhängigen Frischlinge notwendig sind,
sowie ebenfalls nicht für Dachse und Steinmarder, die Welpen aufziehen. Des
weiteren tritt mit genanntem Datum die Schweinepestbekämpfungsverordnung vom 31.
März 1999 außer Kraft.

Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, dass
Schonzeiten aus besonderen Gründen aufgehoben werden können. Hierzu zählen
insbesondere Erfordernisse im Rahmen der Wildseuchenbekämpfung,
Tierseuchenbekämpfung in Wildbeständen und der Landeskultur. Das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei hat
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Die Schonzeitaufhebungen sind wegen der besonderen Situation in
Mecklenburg-Vorpommern erforderlich. In der außer Kraft tretenden
Schweinepestbekämpfungsverordnung war eine längere Schonzeit geregelt mit dem
Ziel, die Sozialstrukturen im Schwarzwildbestand zu stabilisieren. Das ist bis
heute weitestgehend geschehen. Dazu hat auch eine entsprechende
Bejagungsstrategie beigetragen. Dennoch hat sich der Gesamtbestand im Laufe der
Jahre auf ein kaum noch zu vertretendes Maß erhöht. Auch wurden im Verhältnis
zum jährlichen Gesamtstreckenergebnis zahlenmäßig zu wenig Bachen
(Zuwachsträger) erlegt.

Auch war der Anteil erlegter Bachen am Streckenergebnis zu gering.

Diese aktuelle Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern verlangt nicht nur die
Rücknahme der Schonzeitverlängerung beim Schwarzwild, sondern erfordert außerdem
einen viel wesentlich höheren Abschuss bei denvon reproduzierenden
geschlechtsreifen StückenTieren. Die Bachenstrecke muss mindestens verdoppelt
werden, damit im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen der Bestandsanstieg
gestoppt und die Schwarzwildpopulation insgesamt deutlich gesenkt werden kann.
Das schließt ein, dass Bachen, die weder Leitbachenfunktion haben noch abhängige
Frischlinge führen, auch in der traditionellen Schonzeit erlegt werden dürfen.

Auch bei Dachs und Steinmarder ist ein erhöhter Populationsanstieg zu
verzeichnen. Da sie zu den möglichen Überträgern von Tierseuchenerregern zählen,
wird die Schonzeitenaufhebung gemäß der bisherigen
Schweinepestbekämpfungsverordnung fortgeführt. Dennoch kann eine Verbreitung z.
B. des Schweinepestvirus in freier Wildbahn durch Dachs und Marder nie ganz
ausgeschlossen werden.

Die letzten Nachweise der Klassischen Schweinepest beim Schwarzwild in
Mecklenburg-Vorpommern stammen aus dem Juli 2000. Aus seuchenprophylaktischen
Gründen wurde die Schweinepestbekämpfungsverordnung aber bis jetzt aufrecht
erhalten. wurde, diente der Seuchenprophylaxe. Gleichzeitig wurden unterstützend
Impfmaßnahmen im Schwarzwildbestand durchgeführt und Tierhalter, Jäger u.a.
hinsichtlich der Gefahren einer Neueinschleppung des Erregers sensibilisiert.
Das hat maßgeblich dazu beigetragen, dass alle diesbezüglichen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen aufgehoben werden konnten. Auf dieser Grundlage
konnten beispielsweise Impfaktionen durchgeführt werden. Das hat maßgeblich dazu
beigetragen, dass der Erreger der Klassischen Schweinepest in
Mecklenburg-Vorpommern gegenwärtig als ausgerottet gilt. Des weiteren wurde
damit der Gefahr einer Neueinschleppung des Erregers in den Schwarzwildbestand
bzw. in die Hausschweinehaltung begegnet. Eventuelles Seuchengeschehen konnte so
frühzeitig erkannt werden.

Links zum Thema Gesetze und Verordnungen,
Links zum Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.


 


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