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@grar.de Aktuell - 19.08.2003

Schweiz: Weitere Massnahmen gegen die Folgen der Trockenheit


Bern (agrar.de) - Die auch im August anhaltende Trockenheit hat die Situation für
die Schweizer Landwirtschaft verschärft. Das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) hat deshalb weitere Ausnahmeregelungen in den Bereichen
Direktzahlungen, ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) und Milchkontingentierung
beschlossen. Der Zoll auf Grassiloballen und Mais wird per Donnerstag, 21. August
2003, aufgehoben. Geprüft werden weitere Zollsenkungen auf Futtermitteln wie Heu
per 1. September 2003.

Solidaritätsaktionen sollen nicht durch bestehende Vorschriften verunmöglicht
werden und es gilt, Härtefälle zu vermeiden und Ausnahmeregelungen dort
zuzulassen, wo gesetzliche Regelungen eine praxisnahe Bewältigung der Trockenheit
verhindern könnten. Nach diesen Kriterien hat das BLW die rechtlichen Vorgaben
erneut überprüft und zusätzliche Ausnahmeregelungen beschlossen:

• Streueflächen können, sofern nicht abweichende vertragliche Regelungen mit dem
Kanton bestehen, ab sofort gemäht werden. Der Schnittzeitpunkt vom 1. September
ist aufgehoben. Buntbrachen dürfen hingegen wegen dem geringen Futterwert und der
Gefahr von giftigen Pflanzen nicht zur Futtergewinnung verwendet werden.

• Können die Anforderungen des ÖLN wegen der Trockenheit nicht erfüllt werden, so
gilt die Regelung bezüglich höherer Gewalt gemäss Artikel 15 der
Direktzahlungsverordnung. Betroffene Landwirte müssen dies dem kantonalen
Landwirtschaftsamt mitteilen und dokumentieren. Aufgrund der Trockenheit sind
insbesondere die folgenden Abweichungen möglich: Überschreiten der ausgeglichenen
Nährstoffbilanz wegen der Übernahme von Tieren aus Betrieben mit Futtermangel oder
wegen ausserordentlichen Futterzukäufen. Unterschreitung des Bodenschutzindexes
wegen Problemen bei der Aussaat von Gründüngungen oder Zwischenfutter.

• Die Trockenheit kann es erforderlich machen, dass Tiere vorzeitig die Alpen
verlassen oder vom Berg- ins Talgebiet verstellt werden müssen. Dabei können sich
Probleme bei der befristeten Übertragung von Milchkontingenten vom Berg- ins
Talgebiet sowie bei der Erteilung von Zusatzmilchkontingenten ergeben. Das BLW
sieht für begründete Fälle einfache Ausnahmereglungen vor.

• Generell erlaubt werden soll, dass die Produzenten mehr als 5000 kg im nächsten
Milchjahr nachliefern können, wenn sie ihre Kontingente im laufenden Milchjahr
nicht ausschöpfen. Das BLW beantragt dem Bundesrat eine entsprechende
Verordnungsänderung.

In die Diskussion aufgenommen wurden zudem Bestimmungen, die erst mittelfristig
Probleme stellen können. So etwa die Fruchtfolgeregelung sowie die Bestimmungen
bezüglich Kulturanteile.

Links zum Land Schweiz.

 


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