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@grar.de Aktuell - 13.06.2003

Oberlandesgericht München bestätigt Nachbaugebühr in Höhe von 80 Prozent


Bonn/München (agrar.de) - Das OLG München hat mit seinem Urteil vom 22.Mai 2003
(Az.6U1574/03) die angewandte Praxis der Saatgut-TreuhandverwaltungsGmbH (STV),
von Landwirten, die anstelle der Nachbauvereinbarung die gesetzliche Veranlagung
wählen, Nachbaugebühren in Höhe von 80 Prozent der Z-Lizenzgebühr zu erheben, als
rechtmäßig bestätigt.

Für die wenigen Landwirte, die anstelle der Nachbauvereinbarung die gesetzliche
Veranlagung wählen, ist eine Nachbaugebühr in Höhe von 80 Prozent der
Z-Lizenzgebühr nach Auffassung der Oberlandesrichter in München angemessen im
Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Das gemeinsam vom Deutschen Bauernverband
(DBV) und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP)
abgeschlossene Kooperationsabkommen vom Juni 1996 fungiere dabei sowohl für
national geschützte als auch für gemeinschaftsrechtlich geschützte Sorten
diesbezüglich als Leitlinie. Insbesondere können Landwirte, die sich gegen das
Kooperationsabkommen entscheiden, nicht nur die betriebswirtschaftlichen Vorteile,
die das Kooperationsabkommen ihnen bietet (beispielsweise niedrigere
Nachbaugebührensätze), in Anspruch nehmen.

Das Oberlandesgericht hat zudem nochmals ausdrücklich erklärt, dass die
Geltendmachung der Nachbaugebühren durch die STV nicht gegen kartellrechtliche
Vorschriften verstoße. Bei der STV handele es sich im Gegenteil vielmehr um einen
'unerlässlichen Zusammenschluss zum Zwecke der Interessenwahrnehmung der
Sortenschutzinhaber'.

'Wir sehen uns mit diesem Urteil in unserem seit Jahren praktizierten Handeln und
Vorgehen eindeutig bestätigt', erklärt Dirk Otten, STV-Geschäftsführer. Die
richterliche Entscheidung sei darüber hinaus ein weiterer wichtiger Schritt, in
absehbarer Zeit Rechtsklärung und -frieden im Zusammenhang mit der
Nachbaugebührenzahlung zu erreichen. Die wenigen in die Irre geführten Landwirte
könnten darüber hinaus überzeugt werden, dass eine solidarische Finanzierung der
Pflanzenzüchtung auf den Schultern aller Saat- und Pflanzgutnutzer der richtige
Weg sei.

OLG: Nachbau ohne Zahlung – Sortenschutzverletzung

Außerdem hat das OLG München unter Bezugnahme auf das im April 2003 ergangene
EuGH-Urteil zum Nachbau ausdrücklich hervorgehoben, dass Nachbau ohne Zahlung
einer angemessenen Entschädigung durch den Landwirt eine
Sortenschutzrechtsverletzung darstelle. Auf dieser Grundlage könne der
Sortenschutzinhaber den Landwirt auf Unterlassung der Verletzung, auf Zahlung
einer angemessenen Entschädigung sowie gegebenenfalls auf Schadenersatz in
Anspruch nehmen.

Links zum Thema Nachbau und Sortenschutz.

 


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