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@grar.de Aktuell - 19.03.2003

WLV: Kritik an EU-Plan zur Haftpflichtversichungspflicht für landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und zulassungsfreie Anhänger

Möllers: Keine Erhöhung des Versicherungsschutzes, aber zusätzliche Kosten zu Lasten der Bauern und erheblicher administrativer Aufwand für die Behörden die Folge


Münster (agrar.de) - Der Plan der EU-Kommission, die bisherige
Haftpflichtversichungsfreiheit von bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen zu streichen, sind beim Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband
(WLV) auf deutliche Kritik gestoßen. Durch den Wegfall der bisherigen
Ausnahmeregelungen müsste für eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Fahrzeugen
eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, ohne das sich der
Versicherungsschutz erhöht.

'Neben zusätzlichen Kosten für die Landwirte wäre ein enormer administrativer
Aufwand für die Behörden die Folge. Dies steht in keinem Verhältnis zu der
scheinbaren Verbesserung der Absicherung von Unfallopfern', so Präsident Möllers.
Ferner rechtfertige die im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger
sowie der Arbeitsmaschinen völlig unauffällige Unfallstatistik nicht die
vorgesehene neue Regelung.

Aufgrund der wegefallenden Grenzkontrollen bedarf es bei grenzüberschreitenden
Verkehr einer einheitlichen Regelung bei der Schadensregulierung, argumentiert die
EU-Kommission. Bisher haben die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte
Fahrzeuge von der Haftpflichtversicherung auszunehmen. So müssen derzeit Landwirte
in Deutschland für ihre selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher,
Feldhäcksler und selbstfahrende Pflanzenschutzspritzen keine eigene
Kfz-Haftspflichtversicherung abschließen. Ebenfalls gilt diese Regelung für die in
der Praxis weit verbreiteten zulassungsfreien Anhänger mit einer höchstzulässigen
Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h.

Der landwirtschaftliche Berufsstand begrüßt zwar grundsätzlich das Ziel der EU,
die Situation der Verkehrsteilnehmer im grenzüberschreitenden Verkehr zu
verbessern. Laut WLV sind die vorgesehenen Änderungen jedoch nicht zielführend, da
der beabsichtigte Regelungszweck, den Versicherungsschutz von Unfallopfern zu
erhöhen, im Bereich der Landwirtschaft in Leere laufe. Schließlich sei bei den
angesprochenen Fahrzeuge das Unfallrisiko sowohl auf als auch abseits öffentlicher
Straßen bereits durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Landwirts abgedeckt.
Bei Anhängern, die gezogen werden, gelte die Haftpflichtversicherung des ziehenden
Fahrzeugs. Hinzu komme, dass es sich beispielsweise bei einem Feldhäcksler oder
Mähdrescher um keine Fahrzeuge handele, die typischerweise an einem
grenzüberschreitenden Verkehr teilnehmen.

Links zum Thema Versicherungen.

 


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