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@grar.de Aktuell - 12.03.2003

Mecklenburg-Vorpommern: Geflügelhalter müssen Sicherheitsvorkehrungen beachten

Gefahr der Verbreitung der Geflügelpest durch Zugvögel


Schwerin (agrar.de) - Nach Meldungen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz
besteht nun auch der dringende Verdacht auf Geflügelpest in Belgien. Dort waren am
Montag in einem Masthähnchenbetrieb mehrere tausend Tiere mit Symptomen, die der
klassischen Geflügelpest (Aviäre Influenza) ähneln, verendet. 'Bisher liegen noch
keine Hinweise vor, dass die Krankheit nach Deutschland eingeschleppt wurde',
sagte Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus. Mecklenburg-Vorpommern beginnt in
diesen Tagen im Rahmen einer EU-weiten Flächenuntersuchung im Land Unternehmen mit
Geflügelhaltung und Schlachtbetriebe zu beproben.

'Alle Geflügelhalter sind dringend aufgefordert, die Sicherheitsvorkehrungen
einzuhalten', betonte Minister Backhaus. Gerade der Vogelzug von Südwesten nach
Nordosten lasse nicht ausschließen, dass Wildvögel das Geflügelpestvirus
verschleppen. Daher muss möglichst jeglicher Kontakt zwischen Wildvögeln und
Hausgeflügel vermieden werden. Ein Ausbruch der Geflügelpest beträfe nicht nur die
großen Betriebe. Alle Geflügelhalter hätten im Zuge der Sperr- und
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen zu
rechnen.

Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus wird nach § 79 Abs. 4 des
Tierseuchengesetzes Folgendes deshalb angeordnet:

1. Als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten und
Gänse sind in geschlossenen Ställen zu halten. Hiervon kann abgewichen werden,
wenn die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der
Geflügelpest durch Wildvögel entgegen wirken, insbesondere wenn eine überstehende
dichte Abdeckung nach oben sowie vogelsichere Seitenabgrenzungen vorhanden sind.

2. Wer Enten, Gänse oder Perlhühner als Haustiere hält, hat dieses unverzüglich
den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.

3. Treten in einem Hausgeflügelbestand Verluste von mehr als 2 Prozent des
Bestandes innerhalb von 24 Stunden auf, so ist dieses dem zuständigen Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich anzuzeigen. Tierhalter die nicht mehr
als 100 Tiere halten, haben den Verlust von mindestens drei Tieren innerhalb von
24 Stunden anzuzeigen.

4. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Tierseuchengesetzes geahndet.

Begründung:

Im Königreich der Niederlande ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich
festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass der Ausbruch auf Wildgeflügel
zurückzuführen ist. Das Tierseuchengeschehen zeigt starke Ausbreitungstendenz.
Gegenwärtig ziehen Wildgänse und anderes Wildgeflügel aus ihren Winterquartieren
im Südwesten zu ihren Brutplätzen nach Nordosten. Freiland- und Auslaufhaltungen
sind besonders gefährdet. Aufgrund der sich weiter ausbreitenden Seuche ist eine
Aufstallung des Hausgeflügels geboten.

Nach § 24b Viehverkehrsverordnung ist die Anzeigepflicht bei Geflügel auf Hühner
und Truthühner begrenzt. Wegen der erhöhten Seuchengefahr ist eine erweiterte
Übersicht über die Hausgeflügelbestände bei den Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungämtern erforderlich.

Die Anzeige von Tierverlusten ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden den
möglichen Ausbruch einer Seuche frühzeitig erkennen können.

Da es sich um ein akutes Seuchengeschehen handelt, kann Rechtsmitteln gegen diese
Anordnung keine aufschiebende Wirkung zugebilligt werden. Diese Allgemeinverfügung
muss solange in Kraft bleiben, bis das erhöhte Tierseuchenrisiko nicht mehr
besteht.

Links zum Thema Geflügel,
Links zum Thema Tiergesundheit.

 


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