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@grar.de Aktuell - 07.03.2003

Abstandsauflagen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern

Umweltbundesamt regt Harmonisierung der vielfältigen landesrechtlichen Regelungen an


Berlin (agrar.de) - Landwirte müssen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM)
die in den Gebrauchsanleitungen vorgeschriebenen Abstandsauflagen zum Schutz von
Oberflächengewässern einhalten. Zusätzlich müssen sie länderrechtliche Vorgaben
beachten, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Mit Unterstützung der zuständigen Landesressorts hat das Umweltbundesamt
(UBA) eine Übersicht der landesrechtlichen Regelungen erstellt
und im Internet veröffentlicht. Weil bei den Ländern teilweise erhebliche
Unterschiede vorliegen - sie schwanken zwischen 3 Metern und 50 Metern - wäre eine
Vereinheitlichung der länderrechtlichen Regelungen im Interesse der Landwirte
zweckmäßig. Zudem würden Angleichungen der Abstandsauflagen auch bei der Prüfung
der generellen Kennzeichnungsauflage und Anwendungsbestimmung die Arbeit der
Einvernehmensstellen zur Zulassung von PSM vereinfachen.

Pflanzenschutzmittel werden eingesetzt, um Schadorganismen zu bekämpfen, um die
Erträge aus dem Anbau von Kulturpflanzen zu sichern und um den Befallsdruck durch
aus unbehandelten Flächen einwandernde Erreger zu reduzieren. Diese Ziele sind mit
der gesetzlichen Vorgabe des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in Einklang
zu bringen. Nur dann sind für den Naturhaushalt Belastungen durch PSM zu vermeiden
sowie Gefahren abzuwenden.

Das UBA prüft grundsätzlich bei der Zulassung und Genehmigung von PSM die
Auswirkungen auf angrenzende Lebensräume - wie Gewässer oder Saumbiotope. Die
Vermeidung und Verminderung des Eintrags in diese Lebensräume dient der Vorsorge.
Zur Minderung des Risikos ist es auch erforderlich, verlustmindernde Spritz- und
Ausbringungstechnik einzusetzen. Steht eine solche Technik nicht zur Verfügung,
können zum Schutz des Naturhaushalts Abstandsauflagen erforderlich sein. Damit
sollen Einträge durch Abdrift, Verflüchtigung mit anschließender Ablagerung und
Abschwemmung (run-off) auf ein unbedenkliches Maß reduziert werden. Das
rechtfertigt auch PSM - auf die die Landwirtschaft nur kaum verzichten kann -
zuzulassen, deren Anwendung ohne Auflagen ein unvertretbares Risiko für die
betroffenen Lebensräume bedeuten würde.

Zusätzlich zu den Regelungen durch das PflSchG existieren in den meisten
Bundesländern gesetzliche Verpflichtungen durch die Landeswassergesetze sowie
darauf gestützte Rechtsverordnungen. Daher werden Zulassungen und Genehmigungen
generell mit der Kennzeichnungsauflage verbunden, die landesrechtlich vorgegebenen
Mindestabstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Diese Mindestabstände
schwanken zwischen 3 und 50 Metern, liegen meist aber zwischen fünf und zehn
Metern. Teilweise differenzieren die Länder zusätzlich zwischen dem innerörtlichen
Bereich und dem so genannten Außenbereich.

Die meisten Länderregelungen sehen zusätzliche Ausnahmeregelungen vor. Somit
können die zuständigen Behörden sowohl strengere als auch weniger strenge
Abstandsauflagen festlegen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung europarechtlicher
Vorgaben zum Gewässerschutz planen mehrere Länder, ihre rechtlichen Vorgaben zu
ändern. Dies sollte zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften genutzt werden, um
auf Seiten der betroffenen Landwirte mehr Rechtsklarheit und Akzeptanz zu
schaffen.

Links zum Thema Pflanzenschutz,
Links zum Thema Wasser.

 


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