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@grar.de Aktuell - 19.02.2003

Geflügelmarkt: Einfuhrdruck von gesalzenem Hähnchenfleisch besteht fort


Oldenburg (agrar.de) - Durch leichtes Salzen ist eine Umgehung des Zolltarifs für
Hähnchenfilets aus Drittländern möglich. Dies teilt der Fachbereichsleiter Markt
und Qualitätssicherung der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Dr. Albert
Hortmann-Scholten mit.

Die Kostenvorteile belaufen sich auf etwa 1 Euro/kg eingeführter Ware. Die
Einfuhren von entbeintem Brustfleisch in die Europäische Union - primär aus
Brasilien und Thailand - sind daraufhin im Jahre 2000 von weniger als 5.000 t
jährlich auf fast 250.000 t explosionsartig angestiegen. Für 2001 liegen die
offiziellen Zahlen noch nicht vor. Es dürfte aber mit Mengen von deutlich über
250.000 t gerechnet werden.

Da die Erzeugungskosten, z. B. in Brasilien, aufgrund der niedrigen Lohn- und
Futterkosten erheblich unter den Erzeugungskosten in Deutschland liegen, kann die
Ware nach dem Wegfall des Zolls durch die Umgehung des Zolltarifs deutlich unter
den hiesigen Gestehungskosten angeboten werden. Während die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union mittlerweile die Schlupflöcher für die
Einfuhren geschlossen haben, haben einzig die deutschen Zollbehörden noch über 50
neue, verbindliche Zollauskünfte erteilt. Bei diesen Auskünften lag der Salzgehalt
zwischen 1,9 und 3,0 Prozent. Der deutsche Zoll wies diese leicht gesalzene Ware
wiederum der Zollposition 'gesalzene Ware' zu. Dies, obwohl die Kommission die
Mitgliedstaaten schriftlich aufgefordert hatte, zunächst keine Zollauskünfte für
gesalzene Ware zu erteilen.

Die Erteilung von verbindlichen Zollauskünften durch die deutschen Behörden hatte
in den letzten Monaten dazu geführt, dass fast der gesamte Import von gesalzenem
Geflügelfleisch in die Europäische Union über die Drehscheibe Deutschland
abgewickelt wurde. Am 9. Januar 2003 wurde, trotz der Gegenstimme Deutschlands,
eine Entscheidung der Kommission verabschiedet, in der die Bundesrepublik
Deutschland aufgefordert wird, die für leicht gesalzenes Geflügelfleisch erteilten
verbindlichen Zollauskünfte innerhalb von 10 Tagen aufzuheben. Trotz der von der
Kommission angeordneten Aufhebung der Zollauskünfte kann die Bundesrepublik jetzt
über die Übergangsfrist entscheiden, in der der Inhaber einer solchen
verbindlichen Zollauskunft sich noch auf diese Auskunft berufen kann. Die maximale
Berufungsfrist beträgt nach dem EU-Zollrecht sechs Monate.

Bei der bisherigen Haltung des deutschen Zolls ist zu befürchten, dass diese Frist
voll ausgeschöpft wird. Aus dem zuständigen Wirtschaftsministerium war zu
erfahren, dass der zuständige Referent die Frist voll ausschöpfen will. In der
zitierten Verordnung der Kommission vom 08. Juli 2002 wurde eine Übergansfrist für
die Fortgeltung der aufgehobenen, verbindlichen Zollauskünfte von drei Monaten
vorgesehen.

Links zum Thema Geflügel.

 


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