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@grar.de Aktuell - 03.02.2003

Tierschutz: Kommission begrenzt Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder


Brüssel (agrar.de) - Im Interesse des Tierschutzes ist heute die Verordnung (EG)
Nr. 118/2003 der Kommission vom 23. Januar 2003 (ABl. L 20 vom 24.1.2003) in Kraft
getreten, die die Fälle begrenzt, in denen Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder
gewährt werden. Außerdem wird darin die Regelung erheblich vereinfacht, weil 26
Arten von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder wegfallen. So werden ab heute für
Schlachttiere keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt; einzige Ausnahme sind die
Ausfuhren in Drittländer, wo traditionell aus kulturellen und/oder religiösen
Gründen Bedarf an solchen Tieren besteht. Bei reinrassigen Zuchttieren ist die
Erstattung zur Vermeidung von Missbräuchen auf bis zu 30 Monate alte weibliche
Tiere beschränkt.

Damit geht die Zahl der Fälle, in denen Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere
gewährt werden können, deutlich zurück. Außerdem haben die
Kommissionsdienststellen am 21. Januar einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der
strengere Veterinärkontrollen und eine Verschärfung der Strafen bei Verstoß gegen
die Tierschutzvorschriften vorsieht. Mit diesen beiden Legislativentwürfen macht
die Kommission ihre Ankündigung im Mid-Term Review vom Juli 2002 wahr, in dem sie
erklärt hat, sie würde die 'Bedingungen, unter denen Ausfuhrsubventionen für
Lebendvieh gewährt werden können, strikter fassen und die Kontrollen entsprechend
verschärfen.'

Nach der Streichung von 26 Erstattungstatbeständen werden Ausfuhrerstattungen für
lebende Tiere nur noch in den beiden folgenden Fällen gewährt:

- Bei Schlachttieren: nur für die Ausfuhr von männlichen Rindern in Drittländer
(Ägypten und Libanon), die traditionell große Mengen solcher Tiere aus kulturellen
und/oder religiösen Gründen einführen.

- Bei reinrassigen Zuchttieren: Ist der Erstattungssatz höher als bei
Schlachttieren, werden die Ausfuhrerstattungen auf Färsen und Kühe von bis zu 30
Monaten beschränkt, um einen Missbrauch der Regelung zu verhindern. So besteht bei
älteren Tieren mit niedrigerem Zuchtwert ein größeres Risiko, dass sie kurz nach
der Ausfuhr geschlachtet werden.

Bezüglich der Verschärfung der Veterinärkontrollen und der Strafen bei Verstoß
gegen die Tierschutzvorschriften hat die Kommission am 21. Januar 2003 einen
Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgelegt. Nach dieser
Verordnung ist die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder abhängig
von der Einhaltung der EU-Vorschriften zum Schutz der Rinder beim
Transport(Richtlinie 91/628/EWG). Die Kommission schlägt jetzt vor, die Regelung
strenger zu fassen. Insbesondere ist beabsichtigt, für jede Sendung obligatorische
Veterinärkontrollen einzuführen und die Strafen bei Verstoß gegen die
Tierschutzvorschriften für den Transport zu verschärfen. In Drittländern sollen
die Kontrollen beim Wechsel des Transportmittels und im Bestimmungsdrittland am
ersten Entladungsort durchgeführt werden.

Links zum Thema EU und Landwirtschaft,
Links zum Thema Tierschutz.

 


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