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@grar.de Aktuell - 06.01.2003

Strengere Etikettierungsvorschriften für Fleisch in Kraft


(brüssel (agrar.de) - Am 1. Januar 2003 ist eine Richtlinie zur Änderung der
geltenden Gemeinschaftsvorschriften(1) in Kraft getreten, mit der die Definition
des Begriffes 'Fleisch' hinsichtlich der Etikettierung von Fleischerzeugnissen
präzisiert wird, wobei für die betreffenden Erzeugnisse bis Ende Juni 2003 noch
eine Übergangszeit mit 'doppeltem' Warenverkehr, d.h. Etikettierung entweder
bereits nach der neuen oder aber noch nach der bisherigen Regelung, gilt.
Verbraucher verstehen unter Fleisch in der Regel Muskelfleisch. Nach der neuen
Definition wird nunmehr deutlich, ob Muskelfleisch, Fett oder Innereien verzehrt
werden. Die Richtlinie gilt für Erzeugnisse, die Fleisch als Zutat enthalten;
Fleisch, das in unverarbeitetem Zustand angeboten wird, fällt nicht darunter.
Betroffen sind somit Erzeugnisse wie Würste, Pâté, Fleisch- und Wurstwaren,
Fertiggerichte und Fleischkonserven.

David Byrne, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbaucherschutz, begrüßte diese
Begriffspräsizierung. 'Meine Priorität ist es, dem Verbraucher eine informierte
Wahl zu ermöglichen. Eine transparente und präzise Etikettierung ist unerlässlich,
wenn der Verbraucher über das, was er verzehrt, richtig informiert werden soll.
Nach der Richtlinie muß auch systematisch angegeben werden, von welcher Tierart
das Fleisch stammt, d.h. ob es sich um 'Rindfleisch' oder um 'Schweinefleisch'
handelt. Diese Information ist für den Verbraucher insofern sehr wichtig, als sie
die Preisunterschiede zwischen Erzeugnissen erklärt und eine Kaufwahl aufgrund
persönlicher Präferenzen getroffen werden kann.'

Übergangszeit mit 'doppeltem' Warenverkehr

Es wurde eine sechsmonatige Übergangszeit (1. Januar bis 30. Juni 2003)
vorgesehen, um der Industrie die Anpassung an die neuen Rechtsvorschriften zu
ermöglichen. Während dieser Zeit werden demnach auf dem Markt sowohl Erzeugnisse,
die bereits mit der neuen Richtlinie konform sind, als auch Erzeugnisse
zirkulieren, bei denen dies noch nicht der Fall ist. Die neuen Etikette werden
zwar ab 1. Januar 2003 auf den betreffenden Erzeugnissen sichtbar sein, die größte
Neuerung erfolgt jedoch im Juli, wenn alle Produkte nach den neuen Vorschriften
etikettiert sein müssen. Erzeugnisse, die vor Ende Juni etikettiert wurden, dürfen
allerdings gehandelt werden, solange der Vorrat reicht.

Was wird die Richtlinie bewirken?

Einige Mitgliedstaaten haben den Begriff Fleisch bereits zu Etikettierungszwecken
präzisiert. Diese nationalen Definitionen werden nun auf EU-Ebene harmonisiert.
Die Richtlinie enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Verbesserung verschiedener
Aspekte der Verbraucherinformation über Fleischerzeugnisse.

Die Definition des Fleischbegriffs wird auf die am Knochen anhaftenden Muskeln
begrenzt - ein großer Fortschritt. Andere genusstaugliche Tierkörperteile, wie
beispielsweise Innereien (einschließlich Herz, Darm und Leber) oder Fett, müssen
in der Etikettierung nunmehr als solche kenntlich gemacht und dürfen nicht länger
als 'Fleisch' bezeichnet werden(2). Vorbehaltlich bestimmter Höchstwerte, die in
der Definition festgesetzt sind, gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung für einen
bestimmten Prozentsatz des Fettanteils, d.h. dem Muskelfleisch anhaftendes Fett
darf wie Fleisch behandelt werden.

Nach der Richtlinie muss auch die Tierart, von der das Fleisch stammt,
systematisch angegeben werden, damit beispielsweise 'Rindfleisch' von
'Schweinefleisch' unterschieden werden kann.

'Separatorenfleisch' wird ebenfalls gesondert ausgezeichnet werden. Im Falle von
Rindfleisch wurde die Gewinnung von Separatorenfleisch wegen BSE ganz verboten.
Bei anderen Tierarten muss Separatorenfleisch künftig gesondert etikettiert werden
und darf nicht als Teil des Fleischgehalts der Erzeugnisse gewertet werden, in
denen es vorkommt.

(1)Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.

(2)Höchstzulässiger Fett- und Bindegewebeanteil von Zutaten, die mit dem
Begriff …fleisch bezeichnet werden.
Tierart, Fett (%), Bindegewebe(%)
Säugetierfleisch (andere als Kaninchen und Schweine) und Fleischmischungen, wobei
Säugerfleisch überwiegt, 5, 25
Schweinefleisch, 30, 25
Geflügel- und Kaninchenfleisch, 15, 10

Links zum Thema EU und Landwirtschaft,
Links zum Thema Gesetze und Verordnungen.

 


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