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@grar.de Aktuell - 29.11.2002

EU: Verbesserte Pflanzenschutzregelung genehmigt

Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen soll sinken


Brüssel (agrar.de) - Der Rat Landwirtschaft hat heute Änderungen der Richtlinie
2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse genehmigt.
Durch diese Änderung werden die Einfuhrverfahren für Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse transparenter und die EU-Pflanzenschutzregelung als Reaktion
auf die Gefahren durch den zunehmenden Handel weiter an die Bedingungen des
Binnenmarktes angepasst.

Oberstes Ziel des EU-Pflanzenschutzrechts ist der Schutz der Gemeinschaft gegen
Schadorganismen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen. Unter den
Änderungen sind insbesondere die strengeren Verfahren für die Zollabfertigung von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie die Verbesserung der Voraussetzungen für
die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den amtlichen
Pflanzenschutzdiensten in den Mitgliedstaaten zu nennen. Die Änderungen
gewährleisten darüber hinaus eine bessere Information der Importeure und sehen den
Aufbau eines harmonisierten Systems von Gebühren vor, die für die bei der Einfuhr
erforderlichen Pflanzengesundheitsuntersuchungen erhoben werden.

David Byrne, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, kommentierte die
Änderungen wie folgt: 'Ich begrüße diese verbesserte EU-Pflanzenschutzregelung,
weil sie den Binnenmarkt stärkt und bessere Voraussetzungen für einen sicheren
Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in der Europäischen Union schafft.'

Zwei Beispiele von Krankheiten, die durch Schadorganismen verursacht werden und
für die in der Richtlinie spezifische Bestimmungen vorgesehen sind, sind die
Schleimkrankheit der Kartoffel und die Kartoffelringfäule, die beide
außerordentlich gefährlich sind und Ernteverluste von bis zu 50 Prozent
verursachen können. Ein weiteres Beispiel ist die Kiefernwelke, die durch den
Kiefernfadenwurm verursacht wird, einem der gefährlichsten Schadorganismen für
Kiefern. Verluste gibt es in natürlichen Kiefernwäldern ebenso wie in künstlichen
forstlichen Ökosystemen wie Zierkoniferen- und Windschutzpflanzungen und
Weihnachtsbaumplantagen. Ein letztes Beispiel ist der Feuerbrand, ein äußerst
gefährlicher Schaderreger, der Obst- und Zierbäume befällt.

Diese Schadorganismen sind zwar für den Menschen nicht gefährlich, können aber
beträchtliche wirtschaftlichen Verluste verursachen. Für alle oben genannten
Erreger gibt es bereits in der derzeitigen Richtlinie sehr strenge Vorschriften
zur Verhinderung einer Ausbreitung. Die geänderte Richtlinie sieht außerdem
verbesserte Abfertigungsverfahren für die Einfuhr von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen vor, die Träger dieser Erreger sein könnten, um auch die
Gefahr einer Einschleppung zu verringern.

Hintergrund

Die EU-Pflanzenschutzregelung wurde mit der Richtlinie 2000/29/EG eingeführt, die
Vorschriften über sämtliche Maßnahmen und Schritte gegen die Einschleppung und
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthält. Die
in dieser Richtlinie genannten Schadorganismen sind entweder derzeit in der
Europäischen Union nicht vorhanden oder nicht weit verbreitet und werden wirksam
bekämpft. Der heute angenommene Änderungsvorschlag ist von der Kommission bereits
am 5. April 2001 vorgelegt worden.

Was ist neu?

Zusätzlich zu den neuen Vorschriften über verbesserte Zollabfertigungsverfahren
und die Harmonisierung der Gebühren für die Pflanzengesundheitsuntersuchungen vor
der Einfuhr werden in der geänderten Richtlinie die übrigen Vorschriften der
Richtlinie vervollständigt, präzisiert bzw. aktualisiert, wobei sich die
Kommission auf die gewonnene Erfahrung, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und
die Arbeit internationaler Organisationen stützt. Unter diesen Vorschriften sind
insbesondere die folgenden zu nennen:

- die Vorschriften über das Format der Pflanzengesundheitszeugnisse, die die
Mitgliedstaaten im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
verwenden müssen;

- die Rolle der als Koordinations- und Kontaktstelle für Fragen der
Pflanzengesundheit zuständigen einzigen zentralen Behörde jedes Mitgliedstaats und

- die Verfahren für die Festlegung von Ausnahmeregelungen und
Dringlichkeitsmaßnahmen und die von der Kommission veranlassten
Pflanzengesundheitsuntersuchungen.

Weitere Neuerungen betreffen die Regelungsverfahren für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse und, in Übereinstimung mit den
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher
und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, die Verfahren für die Anerkennung der
Gleichwertigkeit pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen anderer Vertragsparteien des
Übereinkommens.

Wie geht es weiter?

Die geänderte Richtlinie wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
treten und schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Bestimmungen
für ihre Umsetzung vor dem 1. Januar 2005 erlassen müssen.

Die Kommission wird sich nun auf die Vorbereitung verschiedener
Durchführungsmaßnahmen, wie die Zusammenarbeit zwischen den amtlichen
Pflanzenschutzdiensten der Mitgliedstaaten und den Zollbehörden, die Muster der
Dokumente, die bei dieser Zusammenarbeit zu verwenden sind, und die Verfahren für
die Übermittlung dieser Dokumente konzentrieren. Diese Maßnahmen sind
erforderlich, um die Nämlichkeit der Partien und Sendungen zu gewährleisten und
die Ausbreitung von Schadorganismen, vor allem während der Beförderung bis zum
Abschluss der erforderlichen Pflanzengesundheitsuntersuchungen und
Zollförmlichkeiten, zu verhindern.

Links zum Thema EU und Landwirtschaft,
Links zum Thema Pflanzenschutz.

 


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