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@grar.de Aktuell - 30.10.2002

Schweiz: Änderung von sechs landwirtschaftlichen Verordnungen

Änderung von sechs landwirtschaftlichen Verordnungen


Bern (agrar.de) - Der schweizerische Bundesrat hat heute sechs
landwirtschaftliche Verordnungen geändert. Mit der revidierten Verordnung über die
Branchen- und Produzentenorganisationen werden die Anforderungen an die
Organisationen präzisiert. Zudem hat der Bundesrat die Beiträge für die Zucker-
und Kartoffelproduktion für die nächste Beitragsperiode festgelegt. Die
Ziegenhalter erhalten dank einer Anpassung der Bio-Verordnung längere
Übergangsfristen für den Bau eines Laufstalles.

Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes erlaubt dem Bundesrat, die
Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen auch auf
Nicht-Mitglieder auszudehnen. Die ersten Erfahrungen haben gezeigt, dass die
Gesetzgebung gewisse Interpretationsspielräume offen lässt. Mit der Revision
werden insbesondere die Anforderungen an die Rechtspersönlichkeit der
Organisationen, ihre Strukturen, ihren repräsentativen Charakter und ihre
Entscheidungsabläufe präzisiert. Nichtmitglieder sollen zudem von besseren
Informationen profitieren. Das System wird dadurch transparenter. Ausserdem wurde
die durch die Delegiertenversammlung der GalloSuisse beschlossene
Erhöhung der Beiträge für das Marketing von Eiern auf Nichtmitglieder ausgedehnt.

Für die Zuckerproduktion stehen für die Jahre 2004 bis 2007 insgesamt 140 Mio.
Franken zur Verfügung. In der laufenden Periode waren es 40 Mio. Franken mehr. Die
Zuckerfabriken können einen grossen Teil der Reduktion durch Rationalisierungen
auffangen. Ob der Rübenpreis auch reduziert werden muss, hängt von der Entwicklung
des Weltmarktpreises für Zucker ab. Die Verwertungsbeiträge Kartoffeln und
Saatkartoffeln werden in den nächsten vier Jahren unverändert weitergeführt. Die
Kartoffelverwertung wird jährlich mit 18 Mio., die Saatkartoffeln mit 2.6 Mio.
Franken unterstützt. Neu können auch Lagerhalter Beiträge für die
Frischverfütterung beanspruchen.

Biobetriebe mit Ziegen erhalten eine Übergangsfrist für die Erstellung eines
Laufstalles bis Ende 2010. Bis dahin dürfen die Produkte der betroffenen Ziegen
weiterhin als biologisch gekennzeichnet werden, sofern die
RAUS-Anforderungen eingehalten werden und die Ziegen auf reichlich mit
Einstreu versehenen Flächen gehalten werden. Für die Haltung von Arbeitspferden
wurde dieselbe Übergangsregelung beschlossen.

In der Absatzförderungsverordnung hat der Bundesrat die für regionale
Projekte reservierten Mittel auf 3 Mio. Franken reduziert, da dies eher den
Bedürfnissen entspricht. Ausserdem wird eine Obergrenze von 5 Prozent des globalen
Budgets (3 Mio. Franken) für die Öffentlichkeitsarbeit zugunsten der Schweizer
Landwirtschaft eingeführt.

Hauptfokus der vom Bund unterstützten Absatzförderung soll die
Marketingkommunikation für die Produkte der Landwirtschaft bleiben.

Links zum Land Schweiz.

 


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