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@grar.de Aktuell - 18.10.2002

Möllers: Pauschale Umsatzsteuerregelung in der Landwirtschaft muss erhalten bleiben

Abschaffung hätte unnötige Bürokratie zur Folge


Münster (agrar.de) - Auch nach der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Grünen
ist immer noch unklar, in welchem Gesamtumfang die Landwirtschaft von steuerlichen
Einschnitten betroffen sein wird. Nachdrücklich plädierte WLV-Präsident
Franz-Josef Möllers deshalb am Mittwoch in Münster für die Beibehaltung der
bestehenden Umsatzsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft. 'Mit der Abschaffung
der Pauschalierung würde ein gut funktionierendes Beispiel einer
Verwaltungsvereinfachung geopfert', betonte Möllers. Allein in Westfalen-Lippe
müssten für mehr als 40.000 landwirtschaftliche Betriebe neue Steuerakten
angelegt, verwaltet und die Zahlungsströme überwacht werden. Unnötige und nicht zu
rechtfertigende Bürokratie wäre die Folge.

Dabei gebe es die oft behauptete Subventionierung der Landwirtschaft durch die
Umsatzsteuerpauschalierung ohnehin nicht, so der Bauernpräsident. Die Belastung
der bäuerlichen Betriebe beim Einkauf von Produktionsmitteln und der Vorteil beim
Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen halte sich in Schnitt nämlich
überwiegend die Waage. Die Abschaffung der Pauschalierungsregelung träfe aber
vornehmlich Direktvermarkter, Dauerkulturbetriebe und alle landwirtschaftlichen
Unternehmen mit hoher Wertschöpfung.

Der WLV-Präsident wies darauf hin, dass mit der Entscheidung, den ermäßigten Satz
der Mehrwertsteuer für zahlreiche Produkte der Landwirtschaft auf 16 Prozent zu
erhöhen, Bauern und Gärtner durch den Sparkurs der Bundesregierung mit hoher
Wahrscheinlichkeit hart getroffen würden; die abschließende Bewertung stehe dazu
aber noch aus.

Der Bauernpräsident erinnerte ferner daran, dass auch steuerliche
Vereinfachungsregelungen für kleinere Höfe (§ 13a Einkommenssteuergesetz) nicht
aufgegeben werden dürften. Den Staat würde die Abschaffung dieser Regelung ohnehin
weder besser noch schlechter stellen, für viele Betriebe stelle die dann notwendig
werdende Buchführungspflicht aber eine nicht zu bewältigende Belastung dar.

 


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