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@grar.de Aktuell - 27.08.2002

Neue Webseite der EU-Kommission zu den Anträgen auf Eintragung von EU-Qualitätserzeugnissen


Brüssel (agrar.de) - Seit heute können die Anträge auf Eintragung von Erzeugnissen
zwecks Genehmigung zur Führung einer der Bezeichnungen 'geschützte
Ursprungsbezeichnung' (g. U.), "geschützte geographische Angabe" (g. g. A.) oder
'garantiert traditionelle Spezialität' (g. t. S.) auf der Webseite der
Generaldirektion Landwirtschaft eingesehen werden.

Dieses neue Angebot macht das Konsultationsverfahren, das der Eintragung der
g.U./g.g.A./g.t.S. vorangeht, transparenter, einfacher und wirksamer. Nach den
Bestimmungen zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.
Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) und den Bestimmungen über Bescheinigungen
besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Verordnung (EWG) Nr.
2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von
Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ) muss die Europäische Kommission mindestens
sechs Monate bevor die endgültige Eintragung eines Erzeugnisses vorgenommen werden
kann, eine Zusammenfassung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichen. Nach Veröffentlichung der Zusammenfassung besteht
die Möglichkeit, gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einzulegen. Das
Verfahren muss also möglichst transparent gestaltet werden, damit andere
interessierte Parteien von ihrem Recht auf Einspruch Gebrauch machen können. Damit
die in verschiedenen Ausgaben des Amtsblattes veröffentlichten Anträge leichter
eingesehen werden können, besteht nunmehr die Möglichkeit, Angaben zu allen
laufenden Verfahren im Internet einzusehen.

In den Regionen Europas gibt es ein vielfältiges Angebot an hochwertigen
Lebensmitteln. Wenn ein Erzeugnis erst einmal im Heimatland oder gar über die
Landesgrenzen hinweg berühmt geworden ist, kann das aber leider auch dazu führen,
dass sich dieses Produkt im Wettbewerb mit nachgeahmten Produkten wiederfindet,
die seinen Namen missbräuchlich verwenden. Diese Form des unlauteren Wettbewerbs
ist für die Hersteller unerfreulich und für die Verbraucher irreführend. Deshalb
wurden von der Europäischen Union 1992 unter der Bezeichnung g.U. (geschützte
Ursprungsbezeichnung), g.g.A. (geschützte geographische Angabe) bzw. g.t.S.
(garantiert traditionelle Spezialität) Systeme zum Schutz von Lebensmitteln
geschaffen.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung
und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geographischen Gebiet nach
einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen.

Bei der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) besteht eine Verbindung
zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, also der Erzeugung, Verarbeitung
oder Herstellung, und dem Herkunftsgebiet, oder es kann sich um ein Erzeugnis mit
besonderem Renommee handeln.

Die Bezeichnung 'garantiert traditionelle Spezialität' (g.t.S.) bezieht sich nicht
auf einen geographischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung
des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren
hervor.

Warum Europäische Aufwertungs- und Schutzsysteme für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel?

- Um die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion zu fördern.

- Um Produktbezeichnungen gegen Missbrauch und Nachahmung zu schützen.

- Um dem Verbraucher durch Informationen über Erzeugnisse mit
Herkunftsbezeichnungen oder besonderen Merkmalen eine Orientierungshilfe zu geben.

Wie kann ich herausfinden, welche Produkte geschützt sind?

Informationen über alle als g.U., g.g.A oder g.t.S. eingetragenen Produkte sind
einer EU-Website zu finden:

Erzeuger und Verarbeiter: Wie lässt man eine Produktbezeichnung eintragen?

- Die Hersteller eines zu registrierenden Produkts müssen sich zusammenschließen
und ihr Erzeugnis in einem Lastenheft spezifizieren.

- Der Antrag auf Registrierung wird zusammen mit dem Lastenheft bei der
zuständigen nationalen Behörde eingereicht.

- Nach Überprüfung auf nationaler Ebene wird der Antrag der Kommission
übermittelt.

- Hier wird er bestimmten Kontrollverfahren unterzogen.

- Wenn der Antrag den Anforderungen entspricht, wird er ein erstes Mal im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dadurch werden alle
Mitgliedstaaten von der Antragstellung informiert.

- Wenn von den Mitgliedstaaten kein Einspruch erhoben wird, veröffentlicht die
Europäische Kommission anschließend die geschützte Bezeichnung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften und auf ihrer Website.

Links zum Thema EU und Landwirtschaft.

 


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