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@grar.de Aktuell - 24.07.2002

Achtung bei Erklärungen zur Getreideanlieferung

WLV für einfache, aber rechtlich nachvollziehbare Erklärung


Münster (agrar.de) - Derzeit verlangen privater und genossenschaftlicher Handel
nach Mitteilung des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV)
von getreideanliefernden Landwirten eine Erklärung zur Produktion und Lagerung.
Unter Hinweis auf die QS-Zertifizierung ('Qualität und Sicherheit') und
die jüngsten Nitrofenfunde in Futtermitteln sollten Landwirte erklären, dass das
angelieferte Getreide gemäß den Vorgaben der guten fachlichen Praxis und
entsprechend allen gesetzlichen Bestimmungen der EU und der Bundesrepublik
Deutschland erzeugt und gelagert worden ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der WLV eine einfache und rechtlich stimmige
Erklärung mit folgendem Wortlaut:

'Der Lieferant erklärt, dass das gelieferte Getreide nach seiner Kenntnis gemäß
den Vorgaben der guten fachlichen Praxis und den gesetzlichen Bestimmungen der EU
und Deutschlands erzeugt und gelagert wurde.'

Dies solle dazu dienen, so der WLV, einerseits auf der Seite des Landhandels die
Gewissheit zu haben, dass der Landwirt ordnungsgemäß erzeugt und gelagert hat,
andererseits aber den Haftungsumfang nicht über das von dem Landwirt vertretbare
Maß hinaus auszudehnen. Denn nach der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit
Beginn des Jahres 2002 hafte der Landwirt für jede Mangelhaftigkeit des Getreides,
das er verkauft, wenn ihn ein Verschulden an dem Mangel trifft. Er habe dann für
alle Folgeschäden einzutreten. Weiß der Landwirt von Mängeln des Getreides oder
Fehlern im Anbauprozess, die zu einem Fehler oder einer Mangelhaftigkeit führen,
so hafte er für sämtliche Folgeschäden. Das gleiche gelte, wenn er die
Fehlerhaftigkeit hätte kennen können.

Links zum Thema Landhandel und Genossenschaften,
Links zum Thema Recht.

 


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