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@grar.de Aktuell - 02.05.2002

Europäische Kommission erlässt klarere Etikettierungsvorschriften für Wein


Brüssel (agrar.de) - Die Europäische Kommission hat neue
Etikettierungsvorschriften für Wein erlassen, die ab 1. Januar 2003 gelten. Neben
den verbindlichen Angaben wie Alkoholgehalt, Losnummer oder Name des Abfüllers
wird die Verwendung fakultativer Angaben wie Erzeugungsmethoden, traditionelle
Begriffe, Lagenbezeichnung oder Jahrgang geregelt. Der Beschluss umfasst auch
Bestimmungen zum Schutz traditioneller Bezeichnungen von Wein in ihrer
Originalsprache. So ist beispielsweise der Begriff 'Vintage' für Likörwein
geschützt, doch bei gewöhnlichem Wein kann er uneingeschränkt verwendet werden.

Die Regelung unterscheidet zwischen traditionellen Begriffen, die einer
Spezifikation entsprechen, und solchen, die sich auf eine bestimmte geographische
Angabe beziehen. Mit der neuen Verordnung werden bisher unterschiedliche
Regelungen für die verschiedenen Weinarten harmonisiert. Für alle Weinkategorien
und Weinerzeugnisse einschließlich Drittlandsweine gelten in der EU künftig
gleiche Etikettierungsregeln.

'Dieses umfassende Regelwerk bietet dem Verbraucher bessere Informationen über die
angebotenen Weine. Der heutige Beschluss bedeutet auch einen entscheidenden
Schritt zum besseren Schutz der Erzeugerinteressen, zur Stärkung des
EU-Binnenmarkts und zur Förderung von Qualitätswein', erklärte Franz Fischler als
zuständiger Kommissar für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei.

Der Rechtsform nach handelt es sich um eine Durchführungsverordnung der Kommission
zu der Grundverordnung des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung,
der Aufmachung und des Schutzes von Weinbauerzeugnissen.

Verbindliche Angaben

In der Grundverordnung sind die verbindlichen Etikettierungsangaben wie
Handelsbezeichnung, Inhaltsvolumen, Alkoholgehalt, Losnummer und Name des
Abfüllers, Lieferanten und/oder Importeurs festgelegt. Die Kommissionsverordnung
regelt deren Verwendung im Einzelnen, z. B. die Angabe des Alkoholgehalts
einschließlich Toleranzen, wo die bisherige Regelung beibehalten wurde.

Fakultative, aber geregelte Angaben

Auch diese Angaben sind in der Grundverordnung festgelegt und ihre Verwendung wird
nun in der Kommissionsverordnung näher geregelt. Einige sind für alle Weine
erlaubt, so die Namen der Marktbeteiligten, der Erzeugnistyp (trocken, mild, usw.)
oder eine bestimmte Farbe neben der üblichen Einstufung rot/weiß/rosé.

Hinweise auf Jahrgang, Rebsorte, Auszeichnungen, Herstellungsverfahren,
traditionelle Begriffe, Lagebezeichnungen und Abfüllort sind Weinen mit
geografischer Angabe vorbehalten.

In bestimmten Fällen sind EU-einheitliche Regeln festgelegt, so beim Erzeugnistyp,
wo der jeweilige Zuckergehalt gleichermaßen für alle in der EU hergestellten oder
importierten Weine gilt. Bei anderen Angaben wird die Regelung im Einzelnen den
Erzeugerländern - EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern - überlassen.

Zusätzliche Angaben

Zusätzliche Hinweise neben den verbindlich oder fakultativ geregelten Angaben sind
auf dem Etikett zulässig, sofern sie den Verbraucher nicht irreführen.

Traditionelle Begriffe

Zur Verhinderung von Missbräuchen und im Interesse des lauteren Wettbewerbs, des
Verbraucherschutzes und der Markttransparenz sind traditionelle Begriffe den
betreffenden Weinen vorbehalten.(4)

Manche traditionellen Begriffe sind so eng an den geographischen Ursprung
verknüpft, dass sie der Definition für geographische Angaben im TRIPs genügen.
Deshalb sieht die neue Verordnung den ausschließlichen Schutz dieser Begriffe nach
den TRIPs-Vorschriften vor. Traditionelle Begriffe für Weine aus der EU sind auf
dem Binnenmarkt weiterhin geschützt. Ferner wird der Schutz für alle Weinarten
einheitlich nach objektiven Kriterien geregelt. Er gilt nur für Begriffe, die im
Anhang der Verordnung aufgeführt sind, in ihrer Originalsprache und für die
betreffende Weinart. So ist der Begriff "Vintage" nur für Likörweine, nicht aber
für Wein generell geschützt. Der Schutz gilt auch für alle bereits existierenden
Markennamen im EU-Gebiet.

Zu den traditionellen Begriffen zählen z.B. Ruby, Tawny oder Vintage für Portwein,
Amarone für 'Valpolicella', Gutturnio für 'Colli Piacentini' oder Lacryma Christi
für 'Vesuvio' aus Italien.

Weine aus Drittländern und geographische Angaben

Die Verwendung geographischer Angaben wird von den Erzeugerländern geregelt, dabei
gilt für Wein aus Drittländern die gleiche Behandlung wie für EU-Weine. Die neuen
Bestimmungen entsprechen voll und ganz den TRIPs-Verpflichtungen. WTO-Mitglieder
können geographische Angaben verwenden, wenn sie der Definition im TRIPs genügen.
So ist die Verwendung homonymer geographischer Angaben nach den TRIPs-Vorschriften
erlaubt.

Flaschenformen

Die Verordnung schützt bestimmte Flaschenformen wie 'Bocksbeutel' in Deutschland
oder 'Flute d'Alsace' in Frankreich.

Hintergrund

Im Zuge der Agenda 2000 wurde die Gemeinsame Marktorganisation für Wein 1999
grundlegend überarbeitet. Die neue Grundverordnung bezweckte unter anderem, ein
besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EU-Markt zu sichern,
neue Absatzmöglichkeiten durch die Erzeuger zu nutzen und längerfristig einen
wettbewerbsfähigeren Weinsektor in der EU zu erreichen. Sie gilt für frische
Weintrauben außer Tafeltrauben, Traubensaft und -most, Wein aus frischen Trauben
(einschließlich Schaumwein, Likörwein, Perlwein), Weinessig, Tresterwein und
Weintrub. Die grundlegenden Etikettierungsregeln sind in Titel V Kapitel II und in
Anhang VII und VIII festgelegt, wobei in vielen Fällen der Erlass von
Durchführungsbestimmungen durch die Kommission vorgesehen ist. Die neue
Etikettierungsverordnung der Kommission ist die neunte und letzte
Durchführungsverordnung im Rahmen der reformierten Marktordnung und ersetzt vier
bestehende Kommissionsverordnungen.

Links zum Thema Wein,
Links zum Thema Gesetze und Verordnungen.

 


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