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@grar.de Aktuell - 22.03.2002

EuGH: Generelle Auskunftspflicht gegenüber Saatguttreuhand ist unverhältnismäßig


Luxemburg (agrar.de) - Die Saatguttreuhand darf nicht von allen Landwirten
Auskunft verlangen, ob sie zertifiziertes Saatgut nachgebaut haben und deshalb
eine Lizenzgebühr zu entrichten haben. Nach Ansicht des Generalanwalts des
Europäischen Gerichtshofes, Ruiz-Jarabo, darf die Saatguttreuhand diese
Informationen nur von Landwirten einholen, die auch zertifiziertes Saatgut gekauft
haben.

Wer kein zertifiziertes Saatgut kauft, kann es auch nicht nachbauen, begründete
der Generalanwalt seine Stellungnahme. Eine Auskunftspflicht für alle Landwirte
sei deshalb unverhältnismäßig. Stattdessen blieben der Saatguttreuhand für ihr
berechtigtes Interesse, Lizenzgebühren einzutreiben, ausreichend andere
Informationquellen. Sie könne sich beim Handel erkundigen, welcher Landwirt
lizenzpflichtiges Saatgut erworben habe und dann gezielter auf die Landwirte
zugehen.

Der vorliegende Rechtsstreit entstand durch die Weigerung eines deutschen
Landwirts, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH Auskunft darüber zu erteilen, ob
er vom Landwirteprivileg im Wirtschaftsjahr 1997/98 Gebrauch gemacht hat. Die
Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH ist von einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern
sowie Inhabern von Nutzungsrechten an geschützten Sorten ermächtigt worden, unter
anderem deren Vergütungsansprüche für den Nachbau geschützter Sorten im eigenen
Namen gegenüber Landwirten geltend zu machen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem EU-Gerichtshof die Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Inhaber eines gemeinschaftlichen
Pflanzenschutzes von jedem Landwirt Informationen zu dem Zweck verlangen kann, von
ihm eine Entschädigung dafür zu verlangen, dass er von diesem Privileg Gebrauch
gemacht hat, auch wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die
Pflanzensorte in seinem Betrieb benutzt hat.

Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts besteht das Problem in der Bestimmung der
Landwirte, die zur Auskunft gegenüber dem Sortenschutzinhaber verpflichtet sind.
Zwar obliegt diese Pflicht nach der Verordnung von 1995 dem Landwirt, der Land
pflanzenbaulich bewirtschaftet, doch dient diese Regelung der Durchführung des
Landwirteprivilegs im Sinne der Verordnung von 1994, die den gemeinschaftlichen
Schutz der Pflanzensorten bezweckt. Daher ist der Generalanwalt der Ansicht, dass
die Auskunftspflicht nur denjenigen Landwirten obliege, die lizenzgebundenes
Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte erworben hätten.

Die Richter des Gerichtshofes der EG beginnen nun ihre Beratung in dieser
Rechtssache. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. In der Regel
folgt der Gerichtshof der Stellungnahme des Generalanwaltes.

Links zum Thema Nachbau und Sortenschutz.

 


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