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@grar.de Aktuell - 21.02.2002

Künast: Öko-Kennzeichenverordnung ist in Kraft

Verwendung des Bio-Siegels unbürokratisch – Anmeldung der Nutzung Pflicht


Berlin (agrar.de) - Seit dem 16. Februar ist die
Öko-Kennzeichenverordnung in Kraft. Sie ergänzt das seit Ende 2001
geltende Öko-Kennzeichen-Gesetz um Einzelheiten in Bezug auf die
Gestaltung und Verwendung des Bio-Siegels und von Sanktionsvorschriften. 'Damit
haben wir die endgültige rechtliche Absicherung des Bio-Siegels geschaffen. Die
Verordnung sichert eine breite und unbürokratische Verwendung des Siegels bei
strengen Sanktionen im Fall von Verstößen', so Bundesverbraucherministerin Renate
Künast in Berlin.

In der Verordnung werden alle Wort- und Grafikbestandteile und die Einzelheiten
der Verwendung des Bio-Siegels vorgeschrieben. Dies ist wichtig, um eine
einheitliche Kennzeichnung und eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu
gewährleisten. Die detaillierten Regelungen sind darüber hinaus notwendig, um auf
ein zeit- und kostenaufwendiges Vergabeverfahren verzichten zu können. Die
Verordnung regelt ebenso die Werbung mit dem Bio-Siegel.

Zusätzlich sieht die Verordnung eine Anmeldung durch Zeichennutzer bei der
Bio-Siegel-Informationsstelle vor (Anzeigepflicht), die vom Bundesministerium mit
der Entgegennahme der Anmeldung beauftragt worden ist. Sie dient dazu, einen
Überblick über die einheitliche Verwendung des Bio-Siegels zu erhalten und
eventuelle Verstöße gegen die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels zügig
abstellen zu können. Das Bio-Siegel ist auch markenrechtlich beim Deutschen
Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium als
Inhaber der Marke verfolgt. Dabei kann auf Erkenntnisse zurückgegriffen werden,
die bei der Bio-Siegel-Informationsstelle im Rahmen der Anmeldungen anfallen.

Die Anmeldung ist vor dem erstmaligen Verwenden vorzunehmen. Wer bereits vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung das markenrechtlich geschützte Bio-Siegel
verwendet hat, ist verpflichtet, die Anmeldung bis zum 1. Juni 2002 durchzuführen.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Links zum Thema Lebensmittelqualität und -kontrolle.

 


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