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@grar.de Aktuell - 05.02.2002

EU schlägt Ratifizierung des Rotterdamer Übereinkommens über gefährliche Chemikalien vor


Brüssel (agrar.de) Die Europäische Kommission hat beschlossen, dem
Europäischen Rat einen Beschluss zur Ratifizierung des Rotterdamer
Übereinkommens
über das Verfahren zum internationalen Handel mit gefährlichen
Chemikalien vorzuschlagen.

Länder, die sich am Rotterdamer Übereinkommen beteiligen, können Einfuhren
bestimmter gefährlicher Chemikalien verweigern. Ausfuhren sind nur möglich, wenn
das einführende Land grünes Licht gegeben hat, d.h. entsprechend informiert wurde
und daraufhin seine Zustimmung erteilt hat. Mit dem Übereinkommen wird ferner ein
System zum Austausch von Informationen über gefährliche Chemikalien
eingeführt(sogenanntes PIC-Verfahren). Das Übereinkommen kommt somit
insbesondere den Entwicklungsländern zugute, die auf der Grundlage angemessener
Informationen entscheiden können, welche Chemikalien eingeführt werden und welche
abzulehnen sind, da kein sicherer Umgang gewährleistet werden kann. Gleichzeitig
schlägt die Kommission detaillierte Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens
vor, womit die derzeitigen EU-Regelungen für die Ein- und Ausfuhr gefährlicher
Chemikalien ersetzt würden.

Umweltkommissarin Margot Wallström kommentierte den Vorschlag der Kommission: 'Das
Übereinkommen ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der internationalen
Bestimmungen für gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel. Bürger und Umwelt werden damit in allen Ländern
besser vor den möglichen Gefahren aufgrund des Handels mit diesen Stoffen
geschützt. Die Kommission geht in wichtigen Bereichen weiter als das Übereinkommen
und schlägt unter anderem vor, eine größere Bandbreite von Chemikalien den
Vorschriften zu unterwerfen. Ich fordere den Rat auf, der Ratifizierung des
Übereinkommens durch die Gemeinschaft ohne Verzögerung zuzustimmen, damit die EU
sich für ein rasches Inkrafttreten einsetzen kann.'

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach
Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Verfahren) wurde im
September 1998 in Rotterdam verabschiedet und sowohl von den Mitgliedstaaten als
auch der Gemeinschaft unterzeichnet. Insgesamt haben 73 Vertragsparteien das
Übereinkommen unterzeichnet; ratifiziert wurde es bisher von 18 Unterzeichnern
(für das Inkrafttreten sind 50 Ratifizierungen erforderlich).

Mit dem PIC-Verfahren, das derzeit für 26 Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel und für fünf Industriechemikalien
bzw. -chemikaliengruppen gilt, wurde eine erste Verteidigungslinie geschaffen, die
es einführenden Ländern - und insbesondere Entwicklungsländern - ermöglichen soll,
potenzielle Probleme zu vermeiden, indem sie selbst entscheiden, welche
Chemikalien eingeführt werden und welche aufgrund möglicher Probleme im Umgang mit
den Stoffen abgelehnt werden sollten. Mit dem Übereinkommen wurden auch bestimmte
Anforderungen an den Informationsaustausch eingeführt. Jede Vertragspartei muss
die anderen Vertragsparteien über nationale Regulierungsmaßnahmen unterrichten,
durch die Chemikalien, die unter das Übereinkommen fallen, verboten oder strengen
Beschränkungen unterworfen werden.

Des Weiteren sind Vertragsparteien, die beabsichtigen, eine auf ihrem
Hoheitsgebiet verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalie
auszuführen, dazu verpflichtet, die einführende Vertragspartei vor der ersten
Lieferung und danach jährlich durch eine so genannte Ausfuhrnotifizierung über
diesen Export zu informieren.

Im Übereinkommen werden gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien gefordert, um ein angemessenes Risikomanagement und einen
verantwortungsvollen Umgang mit gefährlichen Chemikalien und Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln zu gewährleisten.

Durch das Übereinkommen wird das freiwillige PIC-Verfahren, das die Ernährungs-und
Landwirtschaftsorganisation (FAO) und das Umweltprogramm (UNEP)
der Vereinten Nationen derzeit gemeinsam handhaben, schrittweise ersetzt. Das
freiwillige Verfahren, an dem über 160 Länder teilnehmen, wurde bereits durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates verbindlich in Gemeinschaftsrecht
umgesetzt, so dass diese Verordnung geändert und an die Anforderungen des
Übereinkommens angepasst werden muss. Die wichtigsten Änderungen betreffen
Zeitpunkt und Häufigkeit der vorherigen Ausfuhrnotifizierung, die erforderlichen
Informationen und die Einführung neuer Bestimmungen über die technische Hilfe an
Entwicklungsländer, die beim Ausbau ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für
den Umgang mit den Chemikalien unterstützt werden.

Im Vorschlag für eine neue Verordnung zeigt sich, dass die Kommission und die
Mitgliedstaaten über eine reine Umsetzung des Übereinkommens hinaus gehen wollen.
So werden verschiedene Bestimmungen vorgeschlagen, die weiter gehen als das
Übereinkommen wie z.B. die Erweiterung der Anforderung einer Ausfuhrnotifizierung
auf mehr Chemikalien, die Anforderung einer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung
des einführenden Landes zur Einfuhr von in der Gemeinschaft verbotenen oder
strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien, die Möglichkeit eines
Ausfuhrverbots für bestimmte Chemikalien und Artikel, die in der Gemeinschaft
verboten sind, und die Anforderung einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung aller
gefährlichen, zur Ausfuhr bestimmten Chemikalien.

Diese zusätzlichen Anforderungen stellen jedoch keinerlei Einschränkung der
Kernbestimmungen des Übereinkommens dar, das den Vertragsparteien die Möglichkeit
einräumt, strengere Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese mit dem Übereinkommen
selbst und mit den geltenden internationalen Bestimmungen vereinbar sind. Das
Konzept der Kommission verdeutlicht den Willen der EU, eine korrekte und
wirkungsvolle Kontrolle des internationalen Handels und der Verwendung
gefährlicher Chemikalien zu gewährleisten.

 


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