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@grar.de Aktuell - 01.02.2002

BMVEL: Änderung der Milchquotenregelung gilt bereits für den nächsten Börsentermin am 2. April 2002


Berlin (agrar.de) - Die Änderung der Milchquotenverordnung kann rechtzeitig für
den nächsten Börsentermin am 2. April 2002 in Kraft treten. Der Bundesrat
hat heute dem Entwurf des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Landwirtschaft
und Ernährung (BMVEL) der so genannten Zusatzabgabenverordnung
zugestimmt. Die Verordnung wird in Kürze verkündet.

Hauptbestandteil der Änderung ist der Einbau eines Preiskorridors in das Verfahren
der Gleichgewichtspreisermittlung. Der Preiskorridor in Höhe von 40 Prozent setzt
auf der Angebots- und Nachfrageseite an und soll verhindern, dass einzelne
Milcherzeuger das System an der Milchquotenbörse zu ihren Gunsten ausnutzen und
damit den Preis für alle Börsenteilnehmer in die Höhe treiben. Damit wird in das
Verfahren der Gleichgewichtspreisermittlung nunmehr auch ein preisdämpfendes
Element auf der Nachfrageseite eingeführt. Die Ergebnisse der bisherigen
Übertragungstermine unterstreichen die Notwendigkeit einer solchen preisdämpfenden
Maßnahme auf der Nachfrageseite. Es hat sich gezeigt, dass es insbesondere die
Nachfrager sind, die mit ihren relativ hohen Preisgeboten den Gleichgewichtspreis
bestimmen.

Vor dem Hintergrund dieses neuen Konzepts zur Preisdämpfung werden die bisher im
Rahmen des Börsenverfahrens erhobenen Abzüge (Basis- und Wiederholungsabzug)
gestrichen. Gleichzeitig wird das Verfahren so gestaltet, dass die Anbieter, falls
sie erfolgreich am Börsenverfahren teilnehmen, immer ihre gesamte angebotene Menge
übertragen und damit Restmengen auf erfolgreiche Anbieter nicht mehr zurückfallen
können.

Als zweites Hauptelement der Verordnungsänderung wird eine weitere Ausnahme von
der Börsenpflicht im Zusammenhang mit der Bildung von Betriebsgemeinschaften
geschaffen. Damit soll die Bildung von Betriebsgemeinschaften, die erhebliche
struktur- und arbeitswirtschaftliche Vorteile haben können, nicht durch die
Regelungen der Zusatzabgabenverordnung erschwert werden. So kann ein Milcherzeuger
seine Milchquote nun direkt in eine Gesellschaft einbringen, wenn er seinen
gesamten Betrieb bzw. den für die Milcherzeugung genutzten Teil seines Betriebes
in die Gesellschaft einbringt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der
Milcherzeuger im laufenden und in den nächsten beiden Milchquotenjahren in der
Gesellschaft nachhaltig persönlich mitarbeitet.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Milchquotenbörse auch nach den
vorgenommenen Änderungen ein Marktinstrument bleibt. Nach wie vor sind es die
Anbieter und Nachfrager, die mit ihren Geboten maßgeblich den Preis für
Milchquoten bestimmen. Bei der Abgabe ihrer Gebote sollten sich daher Anbieter und
Nachfrager weniger von spekulativen Überlegungen als vielmehr von den
tatsächlichen Gewinnerwartungen leiten lassen. Die Gebote sollten sich streng an
betriebswirtschaftlichen Kalkulationen orientieren.

BMVEL-Dokument zur Zusatzabgabenverordnung,

Links zum Thema Milchquoten und -börsen.

 


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