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@grar.de Aktuell - 14.12.2001

Sachsen: Listen geplanter FFH-Gebiete veröffentlicht


Dresden (agrar.de) - Die neue Liste von FFH-Gebieten (Flora, Fauna, Habitat) ist
jetzt im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Gleichzeitig liegen seit
gestern die Gebietslisten in den Landratsämtern aus. Bis zum 16. Januar 2002
können betroffene Grundstückseigentümer, Kommunen und Verbände Einwände erheben.
Darauf machte das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium (SMUL)
aufmerksam. Umwelt- und Landwirtschaftsminister Steffen Flath forderte
ausdrücklich dazu auf, auf bestehende oder sich abzeichnende Konflikte zwischen
der FFH-Ausweisung und anderen Nutzungsansprüchen, wie zum Beispiel
Straßenbauvorhaben oder Erweiterungen von Gewerbegebieten, hinzuweisen. Zwar sei
Sachsen verpflichtet, die betroffenen Gebiete dennoch zu melden. Aber die
EU-Kommission werde über die Konfliktpotentiale informiert und könne nach einer
Abwägung auch auf eine Ausweisung als FFH-Gebiet verzichten.

Sachsen muss schutzwürdige Flächen nach der europäischen FFH-Richtlinie
nachmelden, da die Europäische Kommission die bislang überreichte Liste von 89
FFH-Gebieten für unzureichend hält. In der Prüfung sind jetzt 270 Gebiete, die
etwa neun Prozent an der Landesfläche ausmachen. Anfang kommenden Jahres sollen
die Gebiete an das Bundesumweltministerium zur Weiterleitung an die EU gehen. Die
FFH-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, seltene und bedrohte Tier-
und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume unter Schutz zu stellen. So soll ein
europaweites Schutzgebietssystem unter dem Namen 'Natura 2000' entstehen.
In den Schutzgebieten müssen die Mitgliedsstaaten die Erhaltung der Lebensräume
und Arten garantieren und eine Verschlechterung vermeiden. Bei Vorhaben, durch die
die FFH-Gebiete in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, müssen zuvor
Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Sollten sich dabei erhebliche
Beeinträchtigungen für das Schutzgebiet herausstellen, dürfen die Projekte nicht
umgesetzt werden oder es müssen wenn möglich besondere Schutzmaßnahmen ergriffen
werden. Für die bisher ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschafliche Nutzung
gibt es in der Regel keine Beschränkungen, so dass Ministerium.

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