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@grar.de Aktuell - 09.11.2001

EU-Kommission verabschiedet weitere Normen zum Schutz von Schweinen


Brüssel (agrar.de) - Die EU-Kommission erweiterte heute den Anhang der
Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Der Anhang legt
bestimmte technische Anforderungen für die Schweinehaltung fest. Die Änderungen
werden die allgemeinen Bedingungen für die Aufzucht von Schweinen verbessern, so
etwa Geräuschpegel, Lichtverhältnisse und Wasserversorgung, außerdem gibt es
spezifische Bestimmungen für die verschiedenen Schweinekategorien.

Am 23. Oktober 2001 hat der Rat bereits eine Richtlinie zur Änderung des
allgemeinen Rahmens der Richtlinie von 1991 über Mindestanforderungen für den
Schutz von Schweinen erlassen. Die neuen Bestimmungen lösen die dringendsten
Probleme der Schweinehaltung, die in einem wissenschaftlich gestützten Bericht der
Kommission über die Intensivhaltung von Schweinen genannt werden. Die
Unterbringung von trächtigen Sauen in Einzelställen und das Anbinden von Sauen und
Jungsauen ist untersagt. Die geänderte Richtlinie legt auch Bestimmungen zur
Verbesserung der Lebensumgebung von Schweinen und Ferkeln fest, so etwa eine
Mindestgröße für die Buchten von Sauen, außerdem schreibt sie den ständigen Zugang
zu Wühlmaterial und Futter mit hohem Rohfaseranteil vor.

Neben diesen neuen Vorschriften hat die Kommission, nach einstimmiger
befürwortender Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses, auch eine
Richtlinie zur Änderung des technischen Anhangs der Richtlinie des Rates von 1991
verabschiedet. Der neue Anhang verbessert das Schutzniveau in den folgenden
Bereichen:

- Beleuchtung und maximal zulässige Lärmpegel

- ständiger Zugang zu Wühlmaterial

- ständiger Zugang zu Frischwasser

- zusätzliche Einschränkungen für verstümmelnde Eingriffe an Schweinen

- ein Mindestalter für das Absetzen von vier Wochen

Aufgrund des heute erlassenen Rechtsakts ist der Geräuschpegel in dem Teil eines
Gebäudes, in dem Schweine gehalten werden, unter 85 Dezibel zu halten, Schweine
müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 lux
gehalten werden, außerdem müssen die Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden
Mengen an Stroh und anderen geeigneten Materialien haben. Darüber hinaus muss
ständig Frischwasser verfügbar sein.

Die Richtlinie legt zusätzliche Einschränkungen für bestimmte Eingriffe wie
Kastration, Verkleinerung der Eckzähne und Kupieren des Schwanzes fest.
Insbesondere werden die schlimmsten Formen der Kastration untersagt.

Die genannten Eingriffe dürfen nur in sehr speziellen Ausnahmefällen vorgenommen
werden, und der Tierhalter ist verpflichtet, alle erdenklichen Vorkehrungen zu
ihrer Vermeidung zu treffen. Weiter betont die Richtlinie auch die Bedeutung einer
ausreichenden Qualifikation der Personen, die solche Eingriffe vornehmen.

Spezifische Bestimmungen für die verschiedenen Kategorien von Schweinen sind
ebenfalls in der Richtlinie vorgesehen. Die Größe der Eberbuchten, die
Abferkelbedingungen für Sauen und Jungsauen sowie die Bedingungen für Absetzferkel
und Mastschweine, die in Gruppen gehalten werden, sind Beispiele für solche
Bestimmungen. Andere Verbesserungen in diesem Bereich sind das Absetzalter für
Saugferkel, das auf vier Wochen erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2003 anwenden.

Links zum Thema Gesetze und Verordnungen,
Links zum Thema Schweine.

 


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