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@grar.de Aktuell - 07.11.2001

WLV: Erhebliche Belastungen durch Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes


Münster (agrar.de) - Angesichts der derzeitigen Beratungen der Novelle des
Bundesnaturschutzgesetzes in den Ausschüssen des Bundestages weisen die
Kreisverbandsvorsitzenden des Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband
(WLV) in aktuellen Schreiben die jeweiligen westfälisch-lippischen
Bundestagsabgeordneten auf die erheblichen Belastungen für die bäuerlichen
Familien hin. Besonders problematisch sei die beabsichtigte fachfremde und über
die Regelungen im landwirtschaftlichen Fachrecht hinausgehende Beschreibung der
guten fachlichen Praxis in § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs.

So verlange das Kriterium Nr. 6 ein ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung und
Pflanzenbau im Einzelbetrieb oder durch Kooperationsvereinbarungen zwischen
Betrieben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dürfe jedoch der
überbetriebliche Nährstoffausgleich nur zwischen Betrieben in einem räumlichen
Zusammenhang erfolgen. In den veredlungsstarken Kreisen Westfalen-Lippes werde
bereits jetzt Gülle in erheblichen Mengen überbetrieblich verwertet. Dies
ermögliche den heimischen Betrieben mit knapper Flächenausstattung den zur
Erzielung eines angemessenen Einkommens notwendigen Umfang der Viehhaltung. Die
überbetriebliche Verwertung erfolge durch Vermittlung Dritter, insbesondere
Güllebörsen, oder auf der Grundlage von Gülleabnahmeverträgen unmittelbar zwischen
Betrieben mit Nährstoffüberschuss und Nährstoffbedarf. Die ordnungsgemäße
Verwertung der Wirtschaftsdünger ist dadurch gewährleistet.

Nach der im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehenen Formulierung wäre künftig weder
die Gülleverwertung durch Vermittler noch der Transport in Ackerbaugebiete
zulässig. Dies hätte dramatische Auswirkungen für die heimische Veredlungsregion
und die Wirtschaftskraft der gesamten Region durch weiter steigende
Flächennachfragen bei bereits jetzt überhöhtem Pachtpreisniveau einerseits und die
Abstockung der Viehbestände andererseits.

Die vorgesehene Regelung sei naturschutzfachlich überflüssig, weil der Sachverhalt
durch die Düngeverordnung und die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zur
Anlagengenehmigung weitreichend geregelt ist. Die überbetriebliche Gülleverwertung
dürfe in keiner Weise eingeschränkt werden. Es käme wohl niemand auf die Idee, der
Automobilindustrie vorzugeben, dass der im Produktionsprozess anfallende
Metallschrott nur über eine eng begrenzte Distanz transportiert werden darf. Es
werde deutlich, dass die Landwirtschaft Regelungen unterworfen werden soll, die in
anderen Bereichen unserer Gesellschaft undenkbar sind.

Völlig zu Recht habe der Bundesrat in seinem Beschluss zum Gesetzentwurf die
beabsichtigten naturschutzrechtlichen Regelungen zur guten landwirtschaftlichen
Praxis als 'insgesamt kontraproduktiv' bezeichnet, heißt es in den Schreiben. Der
praktische Vollzug durch die Länder sei nicht möglich oder führe zu einer
erheblichen finanziellen Mehrbelastung. Die Definition konkreter Standards, zum
Teil naturschutzfachlich überflüssig, gefährde zudem die Fördermöglichkeiten im
Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen.

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