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@grar.de Aktuell - 01.09.2001

Anzeigepflicht durch UVP-Änderungs- und IVU-Richtlinie


Berlin (agrar.de) - Am 3. August 2001 wurde das Artikelgesetz in der Fassung vom
27.Juli 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Artikelgesetz beinhaltet
die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer
EG-Richtlinien zum Umweltschutz. Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gelten neue
BImSch-Grenzwerte (Spalte 2 des Anhangs zur 4. BimSch-VO).

Erstmalig werden Rinder und Kälber, sowie Pelztiere in eine besondere
Genehmigungspflicht einbezogen. Neu ist auch die Erfordernis einer behördlichen
Vorprüfung des Einzelfalles auf Durchführung einer UVP bei Erreichen von 75
Prozent der Schwellenwerte nach UVPG, bzw. bei Rinder- und Kälberhaltung bei noch
geringeren Anteilen. Beim Geflügel differieren die Schwellenwerte (Tierzahlen) der
jeweiligen Tierhaltung zwischen BImSchG und UVPG Regelungen. Auch ist eine
allgemeine Vorprüfung für nutztierhaltende Betriebe mit mehr als 50 GV, sowie mehr
als 2 GV je ha oder Betriebe ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche (flächenlose
Betriebe) eingeführt worden, die Öffentlichkeit wird stärker eingebunden.

Tierhaltungsanlagen, die folgende Grenzwerte überschreiten:

- 1.500 Mastschweine
- 560 Sauen
- 4.500 Ferkel
- 250 Rinder
- 300 Kälber
- 15.000 Hennen
- 30.000 Junghennen
- 30.000 Mastgeflügel
- 15.000 Mastputen
- 750 Pelztiere

oder die mehr als 50 Großvieheinheiten (1 GVE = 500 kg Lebendgewicht) und
gleichzeitig 2 GVE / ha überschreiten, sind verpflichtet, binnen 3 Monate nach
In-Kraft-Treten die Anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 67 Abs. 2 des
BImSch-Gesetzes).

Das gilt auch für Betriebe, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
errichtet werden durften und für den Fall, dass der Behörde die Anlage bereits
bekannt ist, ebenso für betriebe in Natur- und Landschaftsschutzgebieten.

Ein BImSch-Verfahren und ggf. eine UVP-Vorprüfung werden in der Regel nur bei
baulichen Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahmen eingeleitet. Für Rückfragen von
Seiten der Behörden sollten Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise
der Anlage bereitgehalten werden.

Weitere Informationen,
Links zum Thema Stallbau und -einrichtung.

 


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