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@grar.de Aktuell - 20.08.2001

WTO bestätigt Unvereinbarkeit der US-amerikanischen Foreign Sales Corporations (FSC) mit WTO-Regeln


Brüssel (agrar.de) - In einem heute veröffentlichten Bericht hat das
WTO-Panel zur Prüfung eines Gesetzes, das die US-Regierung als Ersatz für
die mit den WTO-Regeln unvereinbaren Foreign Sales Corporations (FSC)-Regelung
verabschiedet hat, den Standpunkt der EU uneingeschränkt bestätigt. Das berichtet
der Pressedienst der EU.

Das WTO-Panel gelangt zu dem Schluss, dass es sich beim FSC-Nachfolgegesetz, das
am 15. November 2000 gemäß einer vorangegangenen WTO-Entscheidung verabschiedet
wurde, weiterhin um eine unzulässige Ausfuhrsubvention handelt, die gegen das
Abkommen über die Landwirtschaft verstößt und entgegen den WTO-Regeln eine
Bevorzugung amerikanischer Erzeugnisse ermöglicht. Nach Ansicht des Panels haben
die USA auch dadurch gegen ihre WTO-Verpflichtungen verstoßen, dass sie im Rahmen
der Übergangsregeln des FSC-Nachfolgegesetzes die ursprüngliche FSC-Regelung auch
nach dem 1. November 2000 aufrechterhielten. Die EU ist mit den Ergebnissen des
WTO-Panels vollauf zufrieden und erwartet von den USA die Umsetzung dieser
Entscheidung.

In seiner Entscheidung bestätigt das WTO-Panel die Einwände gegen das
FSC-Nachfolgegesetz, die im vergangenen Jahr von der EU vorgebracht wurden. Nach
den erfolglosen Bemühungen der EU, in den verschiedenen Phasen des
Gesetzgebungsverfahrens in den USA auf die Unvereinbarkeit des Gesetzentwurfs
aufmerksam zu machen, hat das WTO-Panel der EU nun in allen Punkten Recht gegeben.
Dabei weist das Panel einige Argumente der USA als 'eine unzulässige Auslegung,
die Sinn und Wirkung des WTO-Subventionsabkommens untergraben würde,' zurück. Nach
dieser Entscheidung wird die US-Regierung weite Teile des FSC-Nachfolgegesetze
ändern müssen, um dessen Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln sicherzustellen.

Nach Ansicht des Panels stellt das neue Gesetz deswegen eine unzulässige
Ausfuhrsubvention dar, weil in den USA niedergelassene Unternehmen - im Gegensatz
zu Firmen mit Sitz außerhalb der USA - nur über die Ausfuhr in den Genuss der
Steuerermäßigung kommen. Das Panel ist der Ansicht, dass 'ein Mitglied eine
Ausfuhrsubvention für Äpfel nicht aufheben kann, indem es zusätzlich dazu eine von
der Ausfuhrleistung unabhängige Subvention für Orangen gewährt.' Das
FSC-Nachfolgegesetz verstößt auch dadurch gegen das Übereinkommen über die
Landwirtschaft, dass es als Mittel zur Umgehung der von den USA eingegangenen
Verpflichtung genutzt werden kann, keine Ausfuhrsubventionen für Agrarprodukte zu
gewähren bzw. die bestehenden Subventionen zu senken.

Nach Auffassung des Panels verstößt der sogenannte Inlandsanteil von 50% gegen
Artikel III.4 GATT, weil damit die Steuervergünstigung von der Verwendung von
US-Produkten abhängig gemacht und eine Form von Diskriminierung gegen importierte
Nicht-US-Produkte geschaffen wird.

Das Panel stellt ferner fest, dass die USA der Entscheidung und den Empfehlungen
der WTO im ersten FSC-Verfahren insofern nicht nachgekommen sind, als gemäß den
Übergangsbestimmungen des FSC-Nachfolgegesetzes die Verlängerung der
ursprünglichen FSC-Regelung um mindestens zwei Jahre nach der von der WTO für
deren Aufhebung gesetzten Frist (1. Oktober 2000) vorgesehen ist.

Wenn die USA nicht dagegen Berufung einlegen, wird der Bericht des Panels
spätestens am 19. Oktober angenommen. Gemäß der im September 2000 von den
Streitparteien getroffenen Verfahrensvereinbarung wird das Schlichtungsverfahren
zur Feststellung des Umfangs der Gegenmaßnahmen, die die EG ggf. einführen dürfte,
am Tag der Annahme des Berichts des Panels bzw. des Berufungsgremiums wieder
aufgenommen.

 


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