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@grar.de Aktuell - 01.08.2001

Wirtschaftsdünger auf Ackerland unverzüglich einarbeiten


Oldenburg (agrar.de) - Die Landwirtschaftskammer Weser-Ems weist darauf
hin, dass nach der Düngeverordnung auf Ackerland nach der Ernte der Hauptfrucht,
Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige Sekundärrohstoffdünger nur begrenzt
ausgebracht werden dürfen. Lediglich zu Feldgras, Grassamen, Untersaaten,
Herbstaussaaten einschließlich Zwischenfrüchten oder zur Strohrotte sind insgesamt
nur bis zu 40 kg Ammoniumstickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar erlaubt.

Wenn nach der Ernte der Hauptfrucht keine Folgefrüchte mehr im Herbst angebaut
werden, dürfen auf solchen Flächen keine der genannten Düngemittel mehr
ausgebracht werden.

Mit diesen Einschränkungen soll im Interesse des Grundwasserschutzes die
Verlagerung von Nährstoffen, insbesondere Stickstoff, in tiefere Bodenschichten
reduziert werden. Die oben genannten Dünger müssen auf Ackerland unverzüglich
eingearbeitet werden, um gasförmige Stickstoffverluste zu vermeiden.

Links zum Thema Düngung.

 


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