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@grar.de Aktuell - 04.05.2001

Bundesamt für Naturschutz fordert radikale Bereinigung des Jagdrechts

Adler, Fischotter und viele andere Tierarten sollen aus dem deutschen Jagdrecht entlassen werden


Bonn (agrar.de) – Der Katalog der in Deutschland dem Jagdrecht unterliegenden
Tierarten ist veraltet und muss dringend gekürzt werden. Diese Auffassung vertritt
das Bundesamt für Naturschutz (BfN, Bonn) in der aktuellen Diskussion um eine
Novellierung des Bundesjagdgesetzes. BfN-Präsident Prof. Dr. Hartmut Vogtmann
präsentierte die Auswahlkriterien für die heute in Deutschland durch die Jagd
nachhaltig nutzbaren Wildtierarten. Danach können 23 Säugetier- und Vogelarten
weiterhin bejagt werden. Alle anderen der 96 heute dem Jagdrecht unterliegenden
Arten gehören unter das Dach des Naturschutzes.

In Deutschland sind die wild lebenden Säugetiere und Vögel in zwei Rechtskreise
aufgeteilt. Sie fallen entweder unter das Naturschutzrecht oder das Jagdrecht.
Nach Auffassung des BfN sollten künftig nur solche Tierarten in Deutschland dem
Jagdrecht unterliegen,
- die in ihrem Bestand nicht gefährdet sind,
- die als Wildfleisch oder Pelztier genutzt werden und
- für deren Nutzung ein Managementplan die fachlichen Voraussetzungen bietet.

Diesen Kriterien entsprechen: Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch, Reh, Gämse,
Mufflon, Wildschwein, Wildkaninchen, Rotfuchs, Graugans, Kanadagans, Stockente,
Fasan und Wildtruthuhn. Für die wandernden Arten Höckerschwan, Blässgans,
Saatgans, Löffelente, Reiherente, Tafelente, Krickente, Blässralle und Ringeltaube
sind international abgestimmte Managementpläne eine unverzichtbare Voraussetzung
für die jagdliche Nutzung. Alle anderen Arten gehören unter das Naturschutzrecht.

Diejenigen Säugetier- und Vogelarten, die durch übergeordnetes EU-Recht geschützt
sind oder die auf der europäischen bzw. deutschen Roten Liste der gefährdeten
Arten stehen, haben nichts mehr im Jagdrecht zu suchen. Sie sollten ebenso aus dem
Einflussbereich der Jagd herausgenommen werden wie Arten, die sich als
Bioindikatoren im Rahmen der Umweltbeobachtung eignen. "Es ist nicht einzusehen,
dass ein verendeter Seeadler oder Fischotter nicht wissenschaftlich untersucht
werden kann, nur weil der örtliche Jagdpächter das alleinige Besitzrecht an einem
solchen Kadaver geltend macht", sagte Prof. Vogtmann. "Bei diesen seltenen Tieren
will der Naturschutz wissen, ob sie an Umweltgiften, Altersschwäche oder
Schrotkugeln gestorben sind. Das ist wichtiger als eine Präparation zum
ausgestopften Staubfänger fürs Jagdzimmer." Ebenso gehören die Tiere unter
Naturschutz, die ohne jeden Nutzwert geschossen werden, zum Beispiel Mauswiesel
und Türkentaube.

Mit ihrer Entlassung aus dem Jagdrecht würden die Tiere auch ihren Anspruch auf
Hege verlieren. Zur Hege der jagdbaren Arten ist jeder Jäger verpflichtet. In der
Praxis zielen Hegemaßnahmen aber überwiegend auf diejenigen Arten, die man auch
schießen darf. Bei vom Aussterben bedrohten Arten wie Großtrappe und Wildkatze
werden schon lange Hilfsprogramme vom Naturschutz betrieben. Das Bundesamt für
Naturschutz erwartet deshalb keine besonderen Nachteile für die Tiere, wenn sie
dem Jagdrecht nicht mehr unterliegen.

Nach Auffassung des Bundesamtes für Naturschutz ist die vorgeschlagene Verkürzung
der Liste jagdbarer Arten eine überfällige Anpassung an internationale Standards
und naturschutzfachliche Erkenntnisse. In der Praxis der Jagdausübung in den
meisten Revieren würde sich dadurch kaum etwas ändern, denn die Jagdstrecke
1999/2000 setzte sich zu über 85% aus den 23 Tierarten zusammen, mit deren
jagdlicher Nutzung der Naturschutz einverstanden ist.

Information: Bundesamt für Naturschutz, Pressestelle, Bonn, Tel.: 0228-8491280

Links zum Thema Jagd und Wild.

 


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