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@grar.de Aktuell - 04.05.2001

Landwirtschaftskammer: Bienenschutz beachten


Bonn (agrar.de) - Die Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher
Pflanzenschutzmittel schützt nach Mitteilung der Landwirtschaftskammer
Rheinland
in Bonn Honigbienen und deren wildlebende Verwandte. Nach dieser
Verordnung, die, wie die Kammer ausdrücklich betont, auch für Hobbygärtner gilt,
dürfen Pflanzenschutzmittel, die sich als für Bienen gefährlich erwiesen haben,
nicht an Pflanzen angewendet werden, die blühen oder sichtbar von Bienen
überflogen werden. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel müssen deutlich auf der
Verpackung gekennzeichnet
sein.

Das Verbot der Anwendung gilt nicht nur für blühende Pflanzen, die den Bienen
Nektar liefern, sondern auch für nichtblühende Pflanzen, auf deren Oberfläche
Honigtau klebt, eine zuckerhaltige Ausscheidung der Blattläuse, die Bienen
anlockt. Dies trifft ohne Unterschied für alle Nutz- und Wildpflanzen zu. Der
Schutz der Bienen wird nur dann gewährleistet, wenn bienengefährliche
Pflanzenschutzmittel an nichtblühenden und nicht von Bienen angeflogenenen
Pflanzen so angewendet werden, dass auch benachbarte Pflanzen mit Blüten oder
Honigtau durch Abtropfen oder Abtreiben des bienengefährdenden
Pflanzenschutzmittels nicht mit getroffen werden.

In nichtblühenden Kulturpflanzenbeständen ist daher auch auf blühende
Wildpflanzen, zum Beispiel Löwenzahn in Obstanlagen, zu achten, die nicht
behandelt werden dürfen.

Hobbygärtner, die sichergehen wollen, sollten nur solche Pflanzenschutzmittel
einsetzen, die ausdrücklich als bienenungefährlich gekennzeichnet sind. Nur mit
solchen Mitteln dürfen auch Pflanzen behandelt werden, die mit Honigtau
abscheidenden Insekten befallen sind.

Im Zweifelsfall geben die zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer
Rheinland oder der Pflanzenschutzdienst der Kammer in Bonn (Tel.: 0228-4342150,
Fax: 0228-4342102, E-Mail) gern Auskunft.

Links zum Thema Pflanzenschutz und Bienen.

 


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