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@grar.de Aktuell - 27.04.2001

Vorschlag zur BSE-Vorsorgeverordnung vorgelegt


Bonn (agrar.de) - Die BSE-Vorsorgeverordnung, die den Umgang mit BSE-betroffenen
Rinderherden regeln soll, ist jetzt vom Verbraucherschutzministerium
vorgelegt worden. Mit der Verordnung soll eine bundeseinheitliche Regelung
geschaffen werden, wie mit Rindern in Beständen zu verfahren ist, in denen BSE
amtlich festgestellt wurde. Sie sieht sinnvolle Ausnahmen vom bisher geltenden
allgemeinen Tötungsgebot vor, damit weniger Tiere getötet werden müssen, ohne beim
vorbeugenden Gesundheitsschutz Abstriche zu machen. Da Tiere, die nach Beginn des
Tiermehl-Verfütterungsverbots geboren wurden, nicht mehr getötet werden müssen,
wird die Zahl der im BSE-Fall zu tötenden Tiere mit der Zeit kontinuierlich weiter
abnehmen.

Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht, gestützt auf das Tierseuchengesetz, im
Falle des Auftretens der BSE in einem Bestand folgendes vor: Tötung aller Rinder
des Bestandes, sofern das befallene Rind mehr als 20 Monate in dem Bestand
gehalten worden ist, zusätzlich Tötung der Geburtskohorte (Rinder, die jeweils 12
Monate vor und nach der Geburt des befallenen Rindes in dem Bestand geboren worden
sind), außerdem kann die Tötung der Rinder angeordnet werden, die in den ersten 12
Lebensmonaten zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem befallenen Rind zusammen gehalten
worden sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tiere mit demselben
Futter wie das befallene Rind gefüttert worden sind. Wenn eine Mutterkuh an BSE
erkrankt, sind zusätzlich die Kälber zu töten, die diese Kuh innerhalb von 24
Monaten vor Feststellung der BSE geboren hat.

Ausnahmen vom Tötungsgebot sind vorgesehen für Rinder, die nach In-Kraft-Treten
des Verfütterungsverbotsgesetzes geboren worden sind, für Rinder, die weniger als
20 Monate vor der amtlichen Feststellung der BSE in dem Bestand gehalten worden
sind, sowie für Rinder, die in gesonderten Betriebseinheiten gehalten worden sind,
und ausgeschlossen werden kann, dass die Rinder der Betriebseinheit das gleiche
Futter erhalten haben wie das befallene Rind. Wenn ein erkranktes Tier weniger als
20 Monate in einem Bestand gestanden hat, müssen die übrigen Tiere dieses
Bestandes nicht getötet werden, sondern lediglich die Geburtskohorte dieses
Tieres.

Der Verordnungsentwurf entspricht im Wesentlichen dem zukünftigen EG-Recht, das
voraussichtlich im Sommer in Kraft treten wird. Allerdings sieht dieses keine
Ausnahmen vom Tötungsgebot vor und auch keine Begrenzung auf eine mindestens
20-monatige Haltung von Rindern im Bestand. Mitgliedstaaten können von den
EG-rechtlichen Bestimmungen abweichen, sofern das gleiche Schutzniveau
gewährleistet ist, wenn diese Maßnahmen im Ständigen-Veterinärausschuss-Verfahren
gebilligt worden sind; diese müssten von Deutschland dann beantragt werden.

Der Entwurf liegt dem Bundesrat vor, der sich voraussichtlich in seiner Sitzung am
1. Juni damit befassen wird.

Links zum Thema BSE.

 


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