Aktuelle Meldungen  -  Nachricht suchen  -   kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

@grar.de Aktuell - 15.08.2000

HEKUL: BV fordert Fristverlängerung und unbürokratische Regelung


Wiesbaden (agrar.de) - In den vergangenen Wochen haben die Ämter für
Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft alle hessischen
Landwirte angeschrieben, deren 'HEKUL-Flächen' (Hessisches
Kulturlandschaftsprogramm) an Gewässer oder Bachläufe angrenzen.

Für Flächen, die gesetzlich vorgeschriebenen Bewirtschaftungsbeschränkungen
unterliegen (§ 70 Hessisches Wassergesetz), die gegenüber den
HEKUL-Richtlinien gleiche oder höhere Einschränkungen beinhalten, kann
danach keine Förderung nach dem HEKUL-Programm gewährt werden. Außerdem
werden die Landwirte aufgefordert, die jeweiligen Gewässerstrecken zu
ermitteln und der Behörde mit Hilfe eines Formblattes mitzuteilen.

Da die hierfür eingeräumten Fristen aufgrund des verhältnismäßig hohen
Aufwandes und der derzeitigen Getreideernte nach Auffassung betroffener
Betriebe sehr knapp bemessen sind, hat Heinz Christian Bär, Präsident des
Hessischen Bauernverbandes, den hessischen Landwirtschaftsminister Wilhelm
Dietzel gebeten, die Ämter anzuweisen, eine generelle Fristverlängerung um
mindestens 14 Tage vorzunehmen.

Unabhängig davon müsse für die Zukunft eine praktikable und unbürokratische
Regelung gefunden werden. Denn die Bauern seien mit Recht sehr verärgert,
dass sie in der jetzigen sehr arbeitsreichen Zeit die Uferlängen ihrer an
Bachläufen gelegenen 'HEKUL-Flächen' ausmessen müssten. Der damit verbundene
Arbeitsaufwand sei durch unsere kleinparzellierte Agrarstruktur in vielen
Betrieben unverhältnismäßig hoch und unvertretbar.

Bär schlägt deshalb vor, dass sich ein Expertenteam aus den Reihen der
Agrarverwaltung und des Hessischen Bauernverbandes kurzfristig an einen
Tisch setzt, um eine vernünftige, praxisgerechte Lösung zu entwickeln.

Doppelförderung im Uferbereich ausgeschlossen

Nach § 70 Absatz 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) besteht im
Uferbereich (10 m im Außenbereich, 5 m im Innenbereich) ein Verbot zum
Aufbringen wassergefährdender Stoffe (Dünge- u. Pflanzenschutzmittel) an
ständig Wasser führenden Gewässern (d.h. nicht an Gräben oder Vorflutern die
nicht ständig Wasser führen). Nach Satz 4 besteht ein Ausgleichsanspruch bei
Einschränkungen von vor dem 1.1.1990 zulässigen Nutzungen, der in der
Uferrandstreifenausgleichsverordnung vom 17.6.91 definiert ist: 0,04 DM/qm
Grünland und 0,09 DM/qm Ackerland. Die Ausgleichszahlungen müssen jährlich
bis zum 31.12. beim Unterhaltungsverpflichteten (z.B. die Gemeinde oder ein
Wasserverband) beantragt werden.

Doppelentschädigung bzw. -Förderung ist grundsätzlich nicht zulässig,
weshalb keine HEKUL-Förderung gewährt werden kann. Der gesetzliche
Ausgleichsanspruch nach dem HWG 'steht über' der freiwilligen
HEKUL-Förderung, im übrigen kann ein Landwirt nicht freiwillig
Bewirtschaftungseinschränkungen eingehen, zu denen er gesetzlich, hier nach
dem HWG, verpflichtet ist.

Betriebe des ökologischen Landbaus haben gegenüber den Gemeinden einen
Ausgleichsanspruch, wenn Sie keine wassergefährdende Stoffe ausbringen
dürfen (dazu zählt auch Gülle, Jauche und Stallmist), dies aber vor dem
Verbot getan haben.

 


zurück zur Übersicht  zum Seitenbeginn   

zur @grar.de Homepage

    
 

© Copyright 1997-2007 @grar.de, Rheine, http://www.agrar.de