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@grar.de Aktuell - 25.11.1999

EU: Neue Leitlinien für Agrarbeihilfen


Brüssel (agrar.de) - Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien
für die Gewährung von Agrarbeihilfen festgelegt, die ab dem 1. Januar 2000
gültig sind. Damit werden die geltenden Bestimmungen zum Teil verschärft und
vereinfacht. Gleichzeitig wurden die Beihilferegeln im Hinblick auf ihre
Vereinbarkeit mit der in der Agenda 2000 und in Berlin beschlossenen
weiteren Agrarreform überprüft. Mit den neuen Regeln werden die Beihilfen
begrenzt und sind nur zulässig, wenn sie wirklich dazu angetan sind, zur
Entwicklung gewisser Aktivitäten oder Regionen beizutragen.

Für die Handhabung eines solchen Maßtabs beruft sich die Kommission auf die
Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes. Demnach sind staatliche
Beihilfen, die nur eine Verbesserung des Einkommens der Begünstigten zur
Folge haben, in Zukunft verboten. Auch behält sich die Kommission das Recht
vor, einen neuen Rahmen für Förderung von und Werbung für Agrarprodukte
festzulegen.

Nach den jetzt festgelegten Regeln lassen sich die zulässigen Beihilfen im
Agrarsektor wie folgt zusammenfassen:

- Beihilfen für Invesitionen in landwirtschaftlichen Betrieben bis zur Höhe
von 40 Prozent und in benachteiligteen Gebieten bis zu 50 Prozent der
förderfähigen Kosten. Bei Invesitionen für die Erhaltung von
Kulturlandschaften, für im öffentlichen Interesse durchgeführte
Umsiedlungen, für die Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes oder der
Hygiene können höhere Beihilfen genehmigt werden.

- Beihilfen für Vermarktung und Verarbeitung bis zu 40 Prozent und in
Ziel-1-Regionen bis zu 50 Prozent, soweit für die betreffenden Produkte
Absatzmöglichkeiten bestehen,

- Beihilfen als Gegenleistung für Verpflichtungen im Umweltbereich,

- Ausgleich von Nachteilen in benachteiligten Gebieten,

- Beihilfen für den Vorruhestand, für Stillegung von Produktions-,
Verarbeitungs und Vermarktungsaktivitäten,

- Förderung von Erzeugergemeinschaften,

- Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen, Unwettern,
Pflanzenkrankheiten, Tierseuchen und Beihilfen für Versicherungsprämien als
Schutz vor solchen Risiken,

- Förderung der Erzeugung und Vermarktung von Qualitätsprodukten, der
Bereitstellung technischer Hilfe und der Verbesserung der genetischen
Qualität des Tierbestandes,

- Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und für die Inseln des
Ägäischen Meeres.

Daneben können auch kurzfristige Betriebsbeihilfen, Beihilfen für Forschung,
Rettung und Umstrukturierungen von Betrieben und Beihilfen zur
Beschäftigungsförderung gewährt werden. Die jetzt vorliegende Regelung soll
durch eine Rahmenregelung über die Verbrauchsförderung und Werbung für
landwirtschaftliche Produkte ergänzt werden.

Zu den neuen Leitlinien erklärte Franz Fischler, EU-Kommissar für
Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei: 'Gegenwärtig
regelt die Kommission staatliche Beihilfen im Agrarsektor mittels einer
ganzen Reihe von unterschiedlichen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen
und Leitlinien. Ab dem 1. Januar wird die Vielzahl dieser Rechtsvorschriften
durch einen einfachen und und einheitlichen Rechtsrahmen ersetzt.'

 


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